Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

18 I. Teil. Historische Einleitung. 
welche die Gerichte erster Instanz bilden und außerdem wichtigere 
Kreisangelegenheiten zu erledigen haben. Die Aemter sind für die Kreise, 
was das Oberamt für das ganze Land. Im Zudissiner Anmtt sitzen 
außer dem Amtshauptmanne die beiden Landesältesten und einige Depu- 
tirte der Städte Zudissin, Kamenz und Löbau, welche letzteren aber 
für gewöhnlich nicht mit dazu berufen werden; im Görlitzer Amt die 
beiden dortigen Landesältesten und vier Deputirte der Städte: zwei von 
Görlitz und je einer von Gittau und Lauban. Den größten Teil 
ihrer Gerichtsbarkeit üben die Aemter durch die mit ihnen verbundenen 
Dofgerichte aus, welche an Stelle der früheren königlichen Erbgerichte 
getreten sind. Der Dofrichter zu Zudissin wird vom Landesherrn oder 
Landvogt ernannt; neben ihm sitzen drei bis vier von ihm erwählte 
Schöppen; an einer besonderen Tafel sitzen der Amtshauptmann mit 
dem Oberamtskanzler und Oberamtsvicekanzler. In Görlitz fungiert 
der Amtshauptmann als HDofrichter mit drei oder vier von ihm er- 
wählten Beisitzern. Diese Dofgerichte üben die streitige Gerichtsbarkeit 
über die Stände des Landes, Adelspersonen und andere höheren Standes 
aus, weiter solche, welche mit Aemtern und Räten in Städten, mit Aus- 
nahme aber der Sechsstädte, verwandt sind, endlich über alle Hersonen 
in den Fällen von Hlackerep, Mord, Unterschleif. Ursprünglich waren 
diese Fälle dem juclicium ordinarium reserviert, doch werden sie später 
wohl vertretungsweise durch die Dofgerichte abgeurteilt. Die ganze übrige 
Gerichtsbarkeit erster Instanz hat Kaiser Ferdinand I. im Jahre 1562 
durch „Maiserliche Koncession, betreffend die Obergerichte im Mark- 
grafenthum Oberlausitz“1) auf die Stände des Landes, die unmittelbaren 
Landstädte und die Sechsstädte übertragen, und sich nur in den vorge- 
nannten Fällen concurrentem et coniunctam juriscictionem an den 
seinen Ständen mitgeteilten Obergerichten vorbehalten, so daß in diesen 
besonderen Fällen gleichzeitig das Gericht des Landesherrn und das der 
  
1) Kolls. W. I. S. 178 ff.
	        
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