8 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1655—1834. 19
Stände zuständig ist. Demnach ist die erste Instanz, bis auf wenige
Ausnahmen, ganz in den Händen der Stände, und auch die zweite In—
stanz, das judicium ordinarium, ist ein Gericht der Stände. Nur die
dritte Instanz ist dem Candesherrn vorbehalten.
Es muß hier noch bemerkt werden, daß die Stände der Kreise
nicht blos an den Aemtern thätig werden, sondern auch in ihrer Ge-
sammtheit auf die Kreisangelegenheiten beratend und beschlußfassend
Einfluß ausüben. Solches geschieht in Görlitz durch die Kreisver-
sammlungen, in Bautzen durch dic ordentlichen willkürlichen Landtage.
Die Sechsstädte ordnen ihre besonderen Angelegenheiten auf Städtetagen,
meist zu Löbau, unter dem Dorsitze von Budissin.
Teben den bisher erwähnten Behörden ist noch einer centralen
Landesbehörde zu gedenken, welche seit alter Seit den Landvögten in
gewissem Sinne koordiniert zur Seite steht; es ist dies die Landeshaupt=
mannschaft, welche zur Besorgung des landesherrlichen Finanzwesens
bestellt ist. Ihre Spitze bildet der Landeshauptmann. Gur Zesetzung
dieser Stelle präsentieren die Stände nach einem von Rudolph II. be-
stätigten Orivilegt) dem Landesherrn sechs adelige, wohlverhaltene,
taugliche und angesessene Dersonen, unter denen der Landesherr zu wählen
hat. Es gehört zur Landeshauptmannschaft noch der Kammerprokurator
oder Fiskal und der Gegenhändler, der Kontroleur des Landeshaupt-
manns. Die landesherrlichen Einkünfte gehen bei der Landeshaupt-
mannschaft ein, und werden von dieser meist an das geheime Finanz-
kollegium abgegeben. Die Steuereinnahme selbst ist von den Ständen
abhängig.
Meben dieser landesherrlichen Finanzverwaltung haben auch die
Stände eine solche. Sie schreiben Anlagen für die Landesbedürfnisse aus,
deren Erträge in die ständischen Kassen fließen.
Was die Kirchenverfassung betrifft, welche mit dem Staatsrecht ja
1) Kolls. W. II. S. 1582. 1585.
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