Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu  §  43.

Zu  §  48.

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dieser  Vereine  bemessen  sich  nach  der  Entschließung  des  vormaligen  Staatsministeriums  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  24.  Januar  1871  Nr.  15760  im  Zusammenhalte
  mit  der  Entschließung  des  Staatsministeriums  des  Innern  vom  28.  April  1874
Nr.  3649  (Min.  A.  Bl.  S.  260).

I1  Für  die  nach  den  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  und  der  Verordnung  erforderlichen
Begutachtungen,  Prüfungen  usw.,  die  sich  auf  Anlagen  von  Mitgliedern  der  genannten
Vereine  beziehen,  sind  daher  die  Vereine  in  Anspruch  zu  nehmen,  sofern  es  sich  nicht  nur
um  bau--,  feuer=  oder  gesundheitspolizeiliche  Fragen  handelt.

III  Soweit  ein  Revisionsverein  als  amtlicher  Prüfungskommissär  aufgestellt  ist,  bemißt
sich  seine  Stellung  nach  den  für  diese  erlassenen  Bestimmungen.  Der  Revisionsverein  hat
in  solchem  Falle  auch  die  Gebühren  und  Reisegelder  der  amtlichen  Prüfungskommissäre  zu
beanspruchen.

4.

!  Die  Verpflichtung  eines  amtlichen  Prüfungskommissärs  oder  eines  Technikers  der
Revisionsvereine  bleibt  auch  dann  in  Kraft,  wenn  ihm  ein  neuer  Bezirk  übertragen  wird.
I!  Die  Verpflichtungsformel  lautet:
„Sie  sollen  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß
Sie  als  amtlicher  Prüfungskommissär  (Technikerdei.  Nevisionsvereins.
  .  )ödie  Ihnen  in  dieser  Eigenschaft  (bei  Ausübung  der  Geschäfte
des  amtlichen  Prüfungskommissärs)  obliegenden  Pflichten  genau  und  gewissenhaft
erfüllen  und  insbesondere  Ihre  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  erstatten  werden."
II!  Die  Verpflichtungsformel  wird  vorgelesen;  der  zu  Verpflichtende  spricht  hierauf  die  Worte:
„Dies  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe."
Vlber  die  Verpflichtung  ist  dem  Verpflichteten  eine  Bestätigung  auszufertigen.

43.

1  Die  Gebühren  und  Reisegelder  der  amtlichen  Prüfungskommissäre  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden
  nicht  in  den  amtlichen  Gebührenregistern  vorzutragen.  Ist  die  Zwangsbeitreibung
  der  Gebühren  und  Reisegelder  erforderlich,  so  ist  die  rechtskräftig  feststehende
Liquidation  gemäß  Art.  6  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  und
Konkursordnung  (G.  u.  V  Bl.  1899  S.  401)  für  vollstreckbar  zu  erklären  und  der  Schuldbetrag
  ohne  Inanspruchnahme  der  Finanzbehörden  unmittelbar  beizutreiben.

II  Die  Distriktspolizeibehörden  können  einen  Gebühren=  und  Kostenvorschuß  verlangen,
wenn  über  die  Einbringlichkeit  Zweifel  bestehen.