Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

II.  Teil.
Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz.

8  5.  Die  Urkunde  von  18564.
I.  KAllgemeine  Gelichtspunkte.

Der  Dertrag,  auf  welchem  sich  die  heutigen  Rechtsverhältnisse  der
Oberlausitz  aufbauen,  führt  offiziell  den  Titel:  „Urkunde,  die  durch
Anwendung  der  Derfassung  des  HKönigreichs  Sachsen  auf  die
Oberlausitz  bedingte  Modification  der  Harticularverfassung
dieser  Drovinz  betreffend.“  Diese  Urkunde  hat  an  Stelle  des
alten  einen  ganz  neuen  Rechtszustand  gesetzt,  welcher  zwar  historisch
mit  dem  früheren  in  Derbindung  steht,  aber  juristisch  als  etwas  völlig
Meues  anzusehen  ist.  Das  Alte  gilt  nur  noch  soweit,  als  es  durch  die
Urkunde  aufrecht  erhalten  wird,  denn  §  derselben  sagt:  „es  treten
die  bisherigen  vertragsmäßigen  Rechte  der  Orovinz  und  ihrer  Stände,
jedoch  nur  gegen  den  Fortgenuß  der,  mit  der  neuen  Derfassung  des
Königreichs  verbundenen,  sowie  der,  in  der  gegenwärtigen  Urkunde
besonders  ausgedrückten  Rechte  außer  Wirksamkeit.“  Demnach  ist  auch
der  Traditionsrezeß,  dessen  Bestimmungen  seit  dem  Schwinden  der
Bäöhmischen  Oberlehnsherrlichkeit  an  Kraft  verloren  haben,  soweit  aufgehoben,
  als  nicht  die  Bestimmungen  desselben  ausdrücklich  in  der
Urkunde  aufrechterhalten  werden.  Dagegen  wird,  nach  §  59  der  Urkunde,
  durch  dieselbe  an  den  vertragsmäßig  und  sonst  bestehenden