Metadata : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

28  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Oberlausitz.

Rechten  der  einzelnen  Abteilungen  der  Provinzialstände  und  Teile  der
Provinz  unter  sich,  soweit  solches  nicht  ausdrücklich  bestimmt  wird,
Nichts  geändert.

Die  Bestimmungen  der  Urkunde  haben  für  die  Oberlausitz  dieselbe,
ja  noch  größere  Kraft,  als  die  Candesverfassung,  denn  wo  sie  mit
der  letzteren  in  Konflikt  kommen,  gehen  sie  ihr  sogar  vor.  Es  war,
wie  bemerkt,  den  Oberlausitzer  Ständen  im  Landtagsabschiede  gesagt
worden,  die  Gusicherung,  daß  mit  ihnen  besondere  Derhandlungen
stattfinden  würden,  solle  dieselbe  Kraft  haben,  als  ob  sie  in  die  Derfassung
  selbst  aufgenommen  wäre.  Damit  war  aber  gleichzeitig  auch
für  das  Ergebniß  dieser  Derhandlungen,  den  Dertrag,  festgestellt,  daß
ihm  dieselbe  Kraft  zukommen  solle,  als  ob  er  in  die  Derfassung  selbst
aufgenommen  wäre.  An  den  Bestimmungen  des  Dertrages  kann
56),  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Sustimmung  der  Oberlausitzer
Stände,  schlechthin  nichts  geändert  werden,  also  auch  nicht  im  Mege
des  verfassungsändernden  Landesgesetzes.

Die  Urkunde  geht  davon  aus,  daß  die  Derfassung  des  MKönigreichs
in  ihrem  gesammten  Umfange  auf  die  Oberlausitz  Anwendung  leiden
solle.  Tur  soweit  daher  eine  Bestimmung  der  Derfassungsurkunde
besonders  außer  Kraft  gesetzt  wird,  kommt  dieselbe  nicht  zur  Anwendung.
  Dor  allen  Dingen  nimmt  die  Oberlausitz,  allerdings  mit
einer  geringen  Einschränkung,  an  §  1  der  Derfassungs-Urkunde  Teil,
welcher  das  Hönigreich  Sachsen,  als  einen,  unter  einer  Derfassung  vereinigten,
  unteilbaren  Staat  des  Deutschen  Zundes  bezeichnet.  Demzufolge
  ist  das  Markgrafentum  nicht  mehr  ein  Land  für  sich,  sondern
nur  noch  Teil  des  einen  Staates  Sachsen.  Dagegen  nimmt  dasselbe
doch  noch  nicht  an  allen  Schicksalen  des  Höônigreichs  Teil,  und  insofern
erleidet  der  Grundsatz  der  Unteilbarkeit  in  Bezug  auf  das  Derhältnis
der  Oberlausitz  zu  Sachsen  eine  kleine  Modifikation.  Die  in  §  7  der
Derfassungs-Urkunde  für  das  lbönigreich  festgestellte-Chronfolge  für
den  Fall  des  Aussterbens  des  königlichen  Hauses  im  Mannesstamm,