§ 5. Die Urkunde von 1834. 55
vinzialstatute (§7 der Urkunde), welche zwischen der Regierung und den
Orovinzialständen verabschiedet werden. Dieselben dürfen jedoch nur
über rein provinzielle Einrichtungen Bestimmungen treffen. Außerdem
müssen solche Statute, nachdem sie die Gustimmung der Hrovinzialstände
gefunden haben, noch der allgemeinen Ständeversammlung vorgelegt
werden, damit diese sich erkläre, ob sie vom Standpunkte der Derfassung
und des Staatsinteresses ein Zedenken gegen dieselben habe. Will nun
die allgemeine Ständeversammlung das Statut nur unter einer Modifi-
kation genehmigen, so steht es der Regierung frei, dasselbe ganz zurück-
zunehmen, oder noch einmal an die Drovinzialstände zu bringen und,
wenn diese nun die Wodifikation genehmigen, dasselbe ohne Weiteres
in der abgeänderten Form zu publizieren. Diese „Orovinzialstatute",
obwohl der Ausdruck in einen gewissen Gegensatze zu den „Gesetzen“
gebracht wird, halte ich nicht für den Ausfluß irgend welcher Auto-
nomie der Oberlausitz. Autonomie ist, wie der T#ame besagt, Selbst-
gesetzgebungsrecht, d. h. die Fähigkeit, selbstständig bindende Mormen
aufzustellen. Daß diese Fähigkeit dem souveränen Staate zukommt, ist
selbstverständlich, daher spricht man nicht von einer Autonomie des-
selben. Dagegen kann man wohl das Gesetzgebungsrecht der Sinzel-
staaten, sofern man sie in ihrem Derhältnis als Glieder des Reiches
betrachtet, als Autonomie bezeichnen, obwohl auch hier diese Bezeich-
nung befremdend erscheinen will. Ebenso wäre nun innerhalb der
Einzelstaaten eine Autonomie der Drovinzen oder Städte denkbar.
Damit man aber eine solche annehmen kann, ist die Doraussetzung die,
daß die Normen von dem Alutonomieberechtigten erlassen werden.
Solches ist nun hier nicht der Fall, da die Mormen zwischen der
centralen Staatsregierung einerseits und den DOrovinzialständen anderer-
seits vereinbart werden. Es handelt sich daher, meiner Ansicht nach,
bei diesen „Drovinzialstatuten“ um Akte der Sächsischen Gesetzgebung
nur daß diese eine besondere, von der verfassungsmäßigen abweichende
Form annehmen, indem an Stelle der Mitwirkung der allgemeinen
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