Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

36 II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz. 
der Oberlausitz durchgeführt werden. Bei Ernennung der Mitglieder 
der Regierungsbehörde, welche ohne Beteiligung der Stände erfolgt, ist 
stets auf Männer Rücksicht zu nehmen, welche der berlausitzer Rechte 
und Derfassung kundig sind. Daneben bleibt als mittlere Regierungs- 
behörde der Amtshauptmann bestehen. Die Stände haben das Recht 
& 10 Abs. 4) bei Besetzung der Stelle eines Amtshauptmanns oder 
der „dessen Geschäfte etwa künftig besorgenden Beamten“ dem Uönige 
drei gesetzlich qualifizierte Kandidaten vorzuschlagen. Es hat sich aber 
der König bei Genehmigung der Urkunde ausdrücklich vorbehalten, daß 
er, wenn keiner der Dorgeschlagenen für annehmbar befunden würde, 
nach freier Entschließung einen Dritten ernennen könne. Als die Ur- 
kunde abgefaßt wurde, gab es nur einen Amtshauptmann in der Ober- 
lausitz, heute giebt es deren vier: in Bautzen, Sittau, Löbau und 
Kamenz. Es fragt sich nun, ob das Dräsentationsrecht der gesammten 
Stände sich auf alle vier Stellen erstreckt, oder sich so geteilt hat, daß 
die Stände jeder Amtshauptmannschaft das Dräsentationsrecht blos für 
ihre Amtshauptmannsstelle ausüben dürfen. Miir scheint die Sache gar 
nicht zweifelhaft zu sein. In der Urkunde ist die Rede von dem Amts- 
hauptmann oder den dessen Geschäfte etwa künftig besorgenden Beamten. 
Die vier haben sich in den Geschäftskreis des einen geteilt; sic besorgen 
zusammen die Geschäfte, die früher ihm allein zufielen. Sie sind daher 
als solche „etwa künftig dessen Geschäfte besorgende Beamte“ im Sinne 
der Urkunde anzuselben, und es muß sich daher heute das Hräsentations- 
recht der gesammten Orovinzialstände auf die Besetzung aller vier 
Stellen richten, genau so wie früher auf die der einen. — Als evange- 
lische Konsistorialbehörde sollen, wie bisher, die dortige Regierungs= und 
Justizbehörde fungieren, zu welchem Gwecke ersterer stets ein evangelischer 
Geistlicher als Kirchen= und Schulrat beigegeben sein soll. Daneben 
bleiben die Konsistorialgerechtsame der Stadträte und einiger Dasallen 
in bisherigem Umfange bestehen. Diese Konsistorialbehörden unterstehen 
den in evangelicis beauftragten Staatsministern.
	        
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