8 5. Veränderungen von 1834 bis heute 47
waltung betreffend, hebt die Patrimonialgerichtsbarkeit völlig auf und
beschränkt die bisherigen Gerichtsherren auf gewisse polizeiliche Zefug-
nisse. Damit ist auch die Kriminalkasse bedeutungslos geworden. Daher
ist durch Orovinzialstatut (bekannt gemacht am 2. August 1858) der
5l. Dezember 1861 als Hräklusivtermin für die Einrechnungen zu der-
selben bestimmt worden. Mit dem Aufhören der Brandversicherungs-
anstalt und Kriminalkasse sind die besonderen Hrovinzialbedürfnisse der
Oberlausitz stark reduziert. Für das evangelische Schullehrerseminar zu
Budissin, welches ja auch zu den besonderen Drovinzialeinrichtungen
gehört, ist am 10. Dezember 1861 eine neue Ordnung publiziert worden.
Hiernach untersteht dasselbe einer Deputation, zu welcher die Stände des
LCandkreises vier aus ihrer Mitte ernennen, und in welcher die irchen-
und Schuldeputation der Kreisdirektion zu Budissin den Dorsitz führt.)
An der lirchenverfassung, welche zwar nicht zum Staatsrechte ge-
hört, aber dennoch zur Charakterisierung der Sonderstellung der Ober-
lausitz mit beiträgt, ist ebenfalls Müanches geändert worden. Die neue
kKirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelische Kirche ist
mit Zustimmung der Orovinzialstände am 28. Mai 1868 auch in die
Oberlausitz eingeführt worden, so daß diese numnehr auch an der
Landesspnode Teil nimmt. Es ist aber dabei ausdrücklich ausgemacht
worden, daß auch künftig an der garantierten lirchenordnung der
Oberlausitz ohne Gustimmung ihrer Stände Kichts geändert werden
dürfe. Durch das Kirchengesetz vom 15. April 1875 ist die Oberlausitz
auch dem neu errichteten Landeskonsistorium unterstellt worden, doch so
daß unter ihm die Kreisdirektion (heute Kreishauptmannschaft) zu
Bautzen (so heißt das frühere Zudissin offiziell seit einer Derordnung
vom 5. Juni 1868) als unmittelbare Honsistorialbehörde der Oberlausitz
1) Die seit dem Inkrafttreten der Urkunde geschaffene Bank, welche nach
mehrfachem Uamenswechsel endlich den Titel „Landständische Zank“ erhalten hat,
rechne ich nicht mit zu diesen öffentlichen Hrovinzialeinrichtungen, sondern halte sie
für ein Institut des Hrivatrechts.