Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 5. Veränderungen von 1834 bis heute 47 
waltung betreffend, hebt die Patrimonialgerichtsbarkeit völlig auf und 
beschränkt die bisherigen Gerichtsherren auf gewisse polizeiliche Zefug- 
nisse. Damit ist auch die Kriminalkasse bedeutungslos geworden. Daher 
ist durch Orovinzialstatut (bekannt gemacht am 2. August 1858) der 
5l. Dezember 1861 als Hräklusivtermin für die Einrechnungen zu der- 
selben bestimmt worden. Mit dem Aufhören der Brandversicherungs- 
anstalt und Kriminalkasse sind die besonderen Hrovinzialbedürfnisse der 
Oberlausitz stark reduziert. Für das evangelische Schullehrerseminar zu 
Budissin, welches ja auch zu den besonderen Drovinzialeinrichtungen 
gehört, ist am 10. Dezember 1861 eine neue Ordnung publiziert worden. 
Hiernach untersteht dasselbe einer Deputation, zu welcher die Stände des 
LCandkreises vier aus ihrer Mitte ernennen, und in welcher die irchen- 
und Schuldeputation der Kreisdirektion zu Budissin den Dorsitz führt.) 
An der lirchenverfassung, welche zwar nicht zum Staatsrechte ge- 
hört, aber dennoch zur Charakterisierung der Sonderstellung der Ober- 
lausitz mit beiträgt, ist ebenfalls Müanches geändert worden. Die neue 
kKirchenvorstands= und Synodalordnung für die evangelische Kirche ist 
mit Zustimmung der Orovinzialstände am 28. Mai 1868 auch in die 
Oberlausitz eingeführt worden, so daß diese numnehr auch an der 
Landesspnode Teil nimmt. Es ist aber dabei ausdrücklich ausgemacht 
worden, daß auch künftig an der garantierten lirchenordnung der 
Oberlausitz ohne Gustimmung ihrer Stände Kichts geändert werden 
dürfe. Durch das Kirchengesetz vom 15. April 1875 ist die Oberlausitz 
auch dem neu errichteten Landeskonsistorium unterstellt worden, doch so 
daß unter ihm die Kreisdirektion (heute Kreishauptmannschaft) zu 
Bautzen (so heißt das frühere Zudissin offiziell seit einer Derordnung 
vom 5. Juni 1868) als unmittelbare Honsistorialbehörde der Oberlausitz 
1) Die seit dem Inkrafttreten der Urkunde geschaffene Bank, welche nach 
mehrfachem Uamenswechsel endlich den Titel „Landständische Zank“ erhalten hat, 
rechne ich nicht mit zu diesen öffentlichen Hrovinzialeinrichtungen, sondern halte sie 
für ein Institut des Hrivatrechts.
	        
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