86. Schlußfacit. 35
besteht, kurz zusammenzufassen. Die wesentlichsten Vorrechte derselben
bestehen auf dem Gebiete der Gesetzgebung, indem abgesehen davon,
daß stets die Eigenart der Provinz berücksichtigt werden soll, eine
Reihe gesetzlicher Akte, um für die Oberlausitz Geltung zu erlangen,
der Sustimmung der Drovinzialstände bedarf: Einführung erb-
ländischer Gesetze in die Oberlausitz, Aenderungen an der Kirchenver-
fassung, der Lehensverfassung, Entfernung gewisser nutzbarer Rechte
Einzelner (daher Möglichkeit der Ablehnung oder Beschränkung von
Jagd-, Berg-, Fischereigesetzen) Endlich bedarf, meiner Ansicht nach,
eine gänzliche oder theilweise Abtretung der Oberlausitz an einen an-
deren Deutschen oder außerdeutschen Staat, in der Regel der Zu—
stimmung der Drovinzialstände.
Weben diesen Schranken der allgemeinen Gesetzgebung besteht die
spezifische Gesetzgebung für die Oberlausitz in Gestalt der Drovinzial-
statute, welche jedoch der allgemeinen Ständeversammlung vorgelegt
werden mühssen.
Sehr gering sind die Rechte der Oberlausitz in Zezug auf Der-
waltung und Rechtspflege: es sollen eine centrale Regierungsbehörde,
deren Mitglieder der Oberlausitzer Rechte kundig sein sollen, und ein
Gerichtshof für die Oberlausitz bestehen, welchen aber auch erbländische
Aemter mit unterstellt werden dürfen. Es besteht ferner das Dräsen-
tationsrecht der Stände für die erledigten Amtshauptmannsstellen.
Die besonderen Einrichtungen und Drovinzialbedürfnisse der Ober-
lausitz, welche sich als Selbstverwaltungsbefugnisse darstellen, sind schon
ziemlich zusammengeschmolzen. Am Bedeutendsten erscheinen die Rechte
der Drovinz weniger durch sich selbst, als durch den Glanz, mit dem
sie umgeben sind, durch die Gewähr, die man ihnen gegeben hat: sie
sind seitens des Sächsischen Staates nur mit Sustimmung der Orovin-
zialstände entziehbar, (das Deutsche Reich kann selbstverständlich ohne
Weiteres durch seine Gesetzgebung, soweit es sich dabei im Rahmen
der Reichskompetenz bewegt, in diese Rechte eingreifen) über ihre Der-