Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

§  5.  Veränderungen  von  1834  bis  beute.  53

oder  Gesetze  von  Einzelstaaten  als  gegen  Artikel  6  der  Reichsverfassung
verstoßend  und  darum  nichtig.  Es  bliebe  nun  allerdings  gerade  in
unserem  Falle  noch  ein  Ausweg,  nämlich  der,  anzunehmen,  daß  neue
Staaten,  wie  hier  die  Oberlausitz,  ohne  Mitwirkung  des  Reiches  zur
Entstehung  gelangen  könnten,  daß  sie  aber  dann,  so  lange  ihnen  nicht
im  Wege  des  verfassungsändernden  Reichsgesetzes  zu  Hülfe  gekommen
würde,  dem  Reiche  gegenüber  nur  verpflichtet,  aber  nicht  berechtigt
wären  und  namentlich  keinen  Anteil  am  Bundesrat  haben  würden.
In  der  That  nimmt  Schulze  in  seinem  Lehrbuche  des  Deutschen  Staatsrechts
  1)  die  Möglichkeit  einer  derartigen  seltsamen  Konstruktion  an.  Ein
solches  anomales  Gebilde  eines  nur  verpflichteten,  aber  nicht  berechtigten
Staates  ist  aber  unmöglich,  weil  den  Grundprinzipien  der  Reichsverfassung
  widerstreitend.  Die  Reichsverfassung  beabsichtigt  offenbar,  daß
alle  Staaten  gleichmäßig  berechtigt  und  verpflichtet  seien.  Die  Sonderrechte
  sind  blos  Ausnahmen  zu  Gunsten  einzelner  Staaten  (Ausnahmen
zu  Ungunsten  giebt  es  nicht),  oder  sie  sind  Konzessionen,  welche  der  besonderen
Bedeutung  gewisser  Staaten  oder  ihren  berechtigten  Sonderinteressen  gemacht
werden.  Das  Grundprinzip  bleibt  die  gerechte  Derteilung  von  Last  und
Recht.  Diesem  Drinzipe  wäre  aber  eine  solche  Honstruktion  ein  Faustschlag
  ins  Gesicht.  Es  folgt  aus  dem  Gesagten,  daß  §  60  unserer  Urkunde
durch  Artikel  6  der  Reichsverfassung  aufgehoben  ist.  Art  der  Reichsverfassung
  ist  aber  nur  ein  Beleg  dafür,  daß  sich  die  Reichsverfassung
nicht  auf  Staaten  im  Allgemeinen  und  eine  ungewisse  Sahl  derselben,
sondern  auf  die  konkreten  25  Einzelstaaten  aufbaut.  Weitere  Ausflüsse
dieses  Orinzipes  sind  die  Artikel  der  Derfassung,  welche  einzelnen  Staaten
Sonderrechte  beilegen.  Sunächst  geht  aus  diesen  allerdings  nur  hervor,
daß  die  in  denselben  genannten  Staaten,  wie  Dreußen  wegen  seiner
Dräsidialrechte,  Zapern  wegen  seiner  ausgedehnten  Reservatrechte,
verfassungsrechtlich  notwendig  existieren  müssen.  Es  ist  aber  gerade
dies  ein  Ausfluß  des  Gedankens,  daß  das  Reich  mit  der  faktischen
„)  Zuch  II.  S.  9,  Leipzig  1886.