Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

86.  Schlußfacit.  35

besteht,  kurz  zusammenzufassen.  Die  wesentlichsten  Vorrechte  derselben
bestehen  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung,  indem  abgesehen  davon,
daß  stets  die  Eigenart  der  Provinz  berücksichtigt  werden  soll,  eine
Reihe  gesetzlicher  Akte,  um  für  die  Oberlausitz  Geltung  zu  erlangen,
der  Sustimmung  der  Drovinzialstände  bedarf:  Einführung  erbländischer
  Gesetze  in  die  Oberlausitz,  Aenderungen  an  der  Kirchenverfassung,
  der  Lehensverfassung,  Entfernung  gewisser  nutzbarer  Rechte
Einzelner  (daher  Möglichkeit  der  Ablehnung  oder  Beschränkung  von
Jagd-,  Berg-,  Fischereigesetzen)  Endlich  bedarf,  meiner  Ansicht  nach,
eine  gänzliche  oder  theilweise  Abtretung  der  Oberlausitz  an  einen  anderen
  Deutschen  oder  außerdeutschen  Staat,  in  der  Regel  der  Zu—
stimmung  der  Drovinzialstände.

Weben  diesen  Schranken  der  allgemeinen  Gesetzgebung  besteht  die
spezifische  Gesetzgebung  für  die  Oberlausitz  in  Gestalt  der  Drovinzialstatute,
  welche  jedoch  der  allgemeinen  Ständeversammlung  vorgelegt
werden  mühssen.

Sehr  gering  sind  die  Rechte  der  Oberlausitz  in  Zezug  auf  Derwaltung
  und  Rechtspflege:  es  sollen  eine  centrale  Regierungsbehörde,
deren  Mitglieder  der  Oberlausitzer  Rechte  kundig  sein  sollen,  und  ein
Gerichtshof  für  die  Oberlausitz  bestehen,  welchen  aber  auch  erbländische
Aemter  mit  unterstellt  werden  dürfen.  Es  besteht  ferner  das  Dräsentationsrecht
  der  Stände  für  die  erledigten  Amtshauptmannsstellen.

Die  besonderen  Einrichtungen  und  Drovinzialbedürfnisse  der  Oberlausitz,
  welche  sich  als  Selbstverwaltungsbefugnisse  darstellen,  sind  schon
ziemlich  zusammengeschmolzen.  Am  Bedeutendsten  erscheinen  die  Rechte
der  Drovinz  weniger  durch  sich  selbst,  als  durch  den  Glanz,  mit  dem
sie  umgeben  sind,  durch  die  Gewähr,  die  man  ihnen  gegeben  hat:  sie
sind  seitens  des  Sächsischen  Staates  nur  mit  Sustimmung  der  Orovinzialstände
  entziehbar,  (das  Deutsche  Reich  kann  selbstverständlich  ohne
Weiteres  durch  seine  Gesetzgebung,  soweit  es  sich  dabei  im  Rahmen
der  Reichskompetenz  bewegt,  in  diese  Rechte  eingreifen)  über  ihre  Der-