8 6. Schlußfacit. 59
Ausführung beanspruche ich aber in keiner Weise, diese schwierige Frage,
über welche Bücher geschrieben werden, erschöpfend behandelt zu haben.
Für unseren ZSweck genügt das Wenige. Unsere Unterscheidung hat
übrigens den einen Fehler, daß sie von den Begriffen staatlichen Lebens
und staatlicher Swecke als gegebenen ausgeht. Doch sind diese Begriffe
allgemein-menschliche und brauchen darum von Juristen nicht besonders
entwickelt zu werden. Welche Swecke und Aufgaben das staatliche
oder das kirchliche oder das kommunale Leben ausfüllen, davon wird
sich jeder im Großen und Ganzen ein annäherendes Bild machen
können.
Es erübrigt nun noch zu bestimmen, welchen Mamen wir diesem
Staatsteil beilegen wollen. Ich ziehe hierzu die Analogie der Dreu-
Hischen Drovinzen heran.1) Dieselben erscheinen einerseits als Der-
waltungsbezirke, andererseits als mit Selbstverwaltungsbefugnissen aus-
gestattete Alommunen höherer Ordnung. Was die erstere Seite betrifft,
so paßt dieser Begriff nicht völlig auf die Oberlausitz, weil sich ihr
Gebiet nicht mit dem Derwaltungsbezirke der Kreishauptmannschaft
Bautzen deckt, vielmehr nur einen Teil derselben, wenn auch den
größten, bildet. Hrinzipaliter ist allerdings, gemäß der Urkunde von
1834, die Kreishauptmannschaft Regierungsbehörde für das Mark-
grafentum, aber da dieselbe auch erbländisches Gebiet in sich schließt,
so tritt die Oberlausitz jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung nicht
sehr markiert hervor. Um so mehr überwiegt bei ihr die andere Seite
des oben zur Dergleichung herangezogenen Drovinzbegriffs, nämlich,
daß sie eine mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Kommune
höherer Drdnung ist. Die Vertreter dieser Nommune sind die Ober-
lausitzer Stände, welchen, außer der Anteilnahme an gewissen Gesetzen,
auch eine Anzahl Selbstverwaltungsbefugnisse: Wahl der Amtshaupt-
leute, Derwaltung der Orovinzialbedürfnisse, gewisser Anstalten 2c. zu-
1) Siehe Schulze, Deutsches Staatsrecht 1881, 1. Buch S. 440 folgende.