Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 6. Schlußfacit. 59 
Ausführung beanspruche ich aber in keiner Weise, diese schwierige Frage, 
über welche Bücher geschrieben werden, erschöpfend behandelt zu haben. 
Für unseren ZSweck genügt das Wenige. Unsere Unterscheidung hat 
übrigens den einen Fehler, daß sie von den Begriffen staatlichen Lebens 
und staatlicher Swecke als gegebenen ausgeht. Doch sind diese Begriffe 
allgemein-menschliche und brauchen darum von Juristen nicht besonders 
entwickelt zu werden. Welche Swecke und Aufgaben das staatliche 
oder das kirchliche oder das kommunale Leben ausfüllen, davon wird 
sich jeder im Großen und Ganzen ein annäherendes Bild machen 
können. 
Es erübrigt nun noch zu bestimmen, welchen Mamen wir diesem 
Staatsteil beilegen wollen. Ich ziehe hierzu die Analogie der Dreu- 
Hischen Drovinzen heran.1) Dieselben erscheinen einerseits als Der- 
waltungsbezirke, andererseits als mit Selbstverwaltungsbefugnissen aus- 
gestattete Alommunen höherer Ordnung. Was die erstere Seite betrifft, 
so paßt dieser Begriff nicht völlig auf die Oberlausitz, weil sich ihr 
Gebiet nicht mit dem Derwaltungsbezirke der Kreishauptmannschaft 
Bautzen deckt, vielmehr nur einen Teil derselben, wenn auch den 
größten, bildet. Hrinzipaliter ist allerdings, gemäß der Urkunde von 
1834, die Kreishauptmannschaft Regierungsbehörde für das Mark- 
grafentum, aber da dieselbe auch erbländisches Gebiet in sich schließt, 
so tritt die Oberlausitz jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung nicht 
sehr markiert hervor. Um so mehr überwiegt bei ihr die andere Seite 
des oben zur Dergleichung herangezogenen Drovinzbegriffs, nämlich, 
daß sie eine mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Kommune 
höherer Drdnung ist. Die Vertreter dieser Nommune sind die Ober- 
lausitzer Stände, welchen, außer der Anteilnahme an gewissen Gesetzen, 
auch eine Anzahl Selbstverwaltungsbefugnisse: Wahl der Amtshaupt- 
leute, Derwaltung der Orovinzialbedürfnisse, gewisser Anstalten 2c. zu- 
1) Siehe Schulze, Deutsches Staatsrecht 1881, 1. Buch S. 440 folgende. 
 
	        
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