Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

—  321  —

Die  Central-Landschaftsdirektion  hat  im  Interesse  der  Central-  Landschaft  und
des  Realkredits  für  angemessene  zinsbare  Belegung  und  Benutzung  ihrer  Fonds
und  der  Amortisationsbestände  der  mit  landschaftlichen  Central-Pfandbriefen  beliehenen
  Grundstücke  Sorge  zu  tragen;  entweder  gemäß  F.  15.  Alinea  2.  und
.  17.  Alinea  5.,  oder  Wech  Anlegung  in  landschaftlichen  Central-Pfandbriefen,
oder  in  eigenen  Pfandbriefen  eines  verbundenen  Instituts,  oder  in  inländischen
Staats-,  sowie  vom  Staat  garantirten  Papieren,  einschließlich  der  vom  Norddeutschen
  Bunde  und  dem  Deutschen  Reiche  emittirten  Schuldverschreibungen.

g.  36.

Wegen  der  gegenseitigen  Zahlungen  aller  Art  findet  halbjährlich  eine  Abrechnung
  zwischen  den  einzelnen  verbundenen  Instituten  und  der  Central-Landschaftsdirektion
  durch  Vermittelung  der  letzteren  statt.

g.  37.

Eine  centrallandschaftliche  Deputation,  zu  der  die  Generalversammlung  oder
der  von  letzterer  ermächtigte  Engere  Ausschuß  eines  jeden  verbundenen  Kreditinstituts
  ein  Mitglied  erwählt,  ertheilt  dem  mit  der  Rechnungsführung  und  den
Kassengeschäften  W|  die  Central-Landschaft  betrauten  Rendanten,  auf  den  Grund
stallgesenrdener  chnungsprüfungen  und  Kassenrevisionen,  die  Decharge.

Die  Central-Landschaftsdirektion  läßt  eine  Benachrichtigung  hierüber  mit
einem  übersichtlichen  Extrakte  der  Jahresrechnung  nebst  Jahresverwaltungsberichte
  den  verbundenen  Instituten  zugehen.

S.  38.

Dem  Königlichen  Kommissarius  ist  der  Abschluß  der  Jahresrechnung,  sowie
  eine  jährliche  Nachweisung  darüber  einzureichen,  daß  der  Gesammbbetrag  der
im  Umlauf  befindlichen  kndschafllichen  Central-  Pfandbriefe  den  Gesammtbetrag
der  gemeß  C.  12.  behufs  der  Pfandbriefsbeleihung  eingetragenen  hypothekarischen
Darlehnsforderungen  nicht  übersteigt.

K.  39.

Alle  bei  den  einzelnen  Kreditinstituten  des  Verbandes  bestehenden  Bestimmungen
  und  Einrichtungen  bleiben  in  Wirksamkeit  und  finden  auch  bei  centrallandschaftlichen
  Beleihungen  und  für  diejenigen  Grundstücke,  auf  denen  Darlehnsforderungen
  behufs  der  Ausfertigung  indschafllcher  Central-Pfandbriefe  eingetragen
  sind,  sowie  auf  die  letzteren  Anwendung)  insoweit  damit  die  Anordnungen
des  gegenwärtigen  Statuts  vereinbar  sind.  Die  Central-Landschaftsdirektion  hat
hierüber  bei  entstehenden  Zweifeln,  mit  Ausschluß  jedes  gerichtlichen  Verfahrens,
zu  entscheiden.

KG.  40.

Demgemäß  wird  auch  an  der  Befugniß  der  einzelnen  verbundenen  Institute,
eigene  Pfandbriefe  nach  ihren  besonderen  Statuten  zu  emittiren,  nichts  geändert,
r.  8142.)  und

und  res  ·  Verwa
tungsbericht.

hgeEncheilanh

Ausgabe  Feie

Plandbriefe.