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Die Central-Landschaftsdirektion hat im Interesse der Central- Landschaft und
des Realkredits für angemessene zinsbare Belegung und Benutzung ihrer Fonds
und der Amortisationsbestände der mit landschaftlichen Central-Pfandbriefen beliehenen
Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß F. 15. Alinea 2. und
. 17. Alinea 5., oder Wech Anlegung in landschaftlichen Central-Pfandbriefen,
oder in eigenen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen
Staats-, sowie vom Staat garantirten Papieren, einschließlich der vom Norddeutschen
Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuldverschreibungen.
g. 36.
Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich eine Abrechnung
zwischen den einzelnen verbundenen Instituten und der Central-Landschaftsdirektion
durch Vermittelung der letzteren statt.
g. 37.
Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder
der von letzterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kreditinstituts
ein Mitglied erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den
Kassengeschäften W| die Central-Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund
stallgesenrdener chnungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge.
Die Central-Landschaftsdirektion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit
einem übersichtlichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahresverwaltungsberichte
den verbundenen Instituten zugehen.
S. 38.
Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrechnung, sowie
eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammbbetrag der
im Umlauf befindlichen kndschafllichen Central- Pfandbriefe den Gesammtbetrag
der gemeß C. 12. behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen hypothekarischen
Darlehnsforderungen nicht übersteigt.
K. 39.
Alle bei den einzelnen Kreditinstituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen
und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei centrallandschaftlichen
Beleihungen und für diejenigen Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen
behufs der Ausfertigung indschafllcher Central-Pfandbriefe eingetragen
sind, sowie auf die letzteren Anwendung) insoweit damit die Anordnungen
des gegenwärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central-Landschaftsdirektion hat
hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Ausschluß jedes gerichtlichen Verfahrens,
zu entscheiden.
KG. 40.
Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute,
eigene Pfandbriefe nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geändert,
r. 8142.) und
und res · Verwa
tungsbericht.
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Ausgabe Feie
Plandbriefe.