Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  187

e)  auf  geprũfte  Bader,  V.  vom  21.  Juni  1843,
f)  in  der  Pfalz,  auf  Gesundheitsbeamte,  officiers  de  santé,  V.  vom

23.  März  1816.

Vergl.  Baderordnung  vom  15.  März  1866,  R.  Bl.  S.  370,
welche  abgeändert  ist,  durch  die  nunmehr  giltige  A.  V.  vom  25.  Juni
1868,  R.  Bl.  S.  1130,  die  Verhältnisse  der  Bader  betr.

Vergl.  ferner  das  Gesetz  vom  30.  Jan.  1868,  das  Gewerbswesen
betr.,  Art.  32  Ziff.  10.

Das  Geschäft  der  eigentlichen  Barbiere  ist  freigegeben.

V.  Zahnärzte.

K.  A.  V.  vom  29.  Jan.  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.

Die  nach  §&  2  der  Verordn.  vom  31.  Jan.  1853,  die  Ausübung
  der  Zahnarzneikunde  betr.,  von  den  Kreisregierungen  zugelassenen
Jahnärzte  sind  auf  die  Ausübung  der  Zahnarzneikunde  beschränkt.

Denselben  ist  nicht  gestattet,  Chloroform  oder  Schwefeläther  behufs
  der  Narkotisirung  einathmen  zu  lassen.

VI.  Hebammen.

In  jedem  Verwaltungsbezirke  sollen  besondere  Hebammenbezirke
gebildet  und  mit  geprüften  Hebammen  besetzt  werden.
Die  Einrichtung  des  Hebammenwesens  gründet  sich  auf  die  V.
vom  7.  Jan.  1816,  ibid.  S.  687.
Instruction  für  die  Hebammenschule  und  für  die  Hebammen  ibid.
S.  199,  211.
Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  ihre  Hebammen-Candidatinnen
selbst  auszuwählen.  Wählbar  sind  nur  solche  Frauenspersonen,  welche:
a)  nicht  unter  20,  nicht  über  36  Jahre  alt  sind.  Dispensen  ertheilt
  die  Kreisregierung
(V.  vom  18.  Febr.  1834,  Döll.  XV.  S.  233),
b)  über  Sittlichkeit  und  Unbescholtenheit  sich  durch  ein  Zeugniß  des
Pfarramts  und  der  Polizeibehörde  ausweisen,
)  vollkommen  fertig  lesen,  schreiben  und  auch  rechnen  können
(M.  E.  vom  6.  Dez.  1855,  K.A.Bl.  S.  1588),
d))  und  sich  durch  ein  gerichtsärztliches  Zeugniß  über  vollkommen  körperliche
  Rüstigkeit  ausweisen.  (S.  3  der  V.  vom  7.  Jan.  1816.)
Die  Gemeinde  hat  auch  die  Mittel  aufzubringen  für  die  Unterhaltung
  der  Hebammen  während  des  Lehrcurses  und  für  Anschaffung
der  Bücher.  Sie  betragen  incl.  der  Reisekosten  115  fl.
(&  9  und  10  ibid.  Gemeinde-Umlagen-Gesetz  von  1819  Art.  I.  B.
Ziff.  5  —  7.)
Die  Distriktsverwaltungsbehörde  hat  die  Gesuche  um  Admission
zum  Hebammenlehrcurs  rechtzeitig  zu  instruiren  und  berichtlich  der  Kreisregierung
  vorzulegen.