Aerztliches Personal. 187
e) auf geprũfte Bader, V. vom 21. Juni 1843,
f) in der Pfalz, auf Gesundheitsbeamte, officiers de santé, V. vom
23. März 1816.
Vergl. Baderordnung vom 15. März 1866, R. Bl. S. 370,
welche abgeändert ist, durch die nunmehr giltige A. V. vom 25. Juni
1868, R. Bl. S. 1130, die Verhältnisse der Bader betr.
Vergl. ferner das Gesetz vom 30. Jan. 1868, das Gewerbswesen
betr., Art. 32 Ziff. 10.
Das Geschäft der eigentlichen Barbiere ist freigegeben.
V. Zahnärzte.
K. A. V. vom 29. Jan. 1865, R. Bl. S. 137, die Ausübung
der Heilkunde betr.
Die nach §& 2 der Verordn. vom 31. Jan. 1853, die Ausübung
der Zahnarzneikunde betr., von den Kreisregierungen zugelassenen
Jahnärzte sind auf die Ausübung der Zahnarzneikunde beschränkt.
Denselben ist nicht gestattet, Chloroform oder Schwefeläther behufs
der Narkotisirung einathmen zu lassen.
VI. Hebammen.
In jedem Verwaltungsbezirke sollen besondere Hebammenbezirke
gebildet und mit geprüften Hebammen besetzt werden.
Die Einrichtung des Hebammenwesens gründet sich auf die V.
vom 7. Jan. 1816, ibid. S. 687.
Instruction für die Hebammenschule und für die Hebammen ibid.
S. 199, 211.
Die Gemeinden haben das Recht, ihre Hebammen-Candidatinnen
selbst auszuwählen. Wählbar sind nur solche Frauenspersonen, welche:
a) nicht unter 20, nicht über 36 Jahre alt sind. Dispensen ertheilt
die Kreisregierung
(V. vom 18. Febr. 1834, Döll. XV. S. 233),
b) über Sittlichkeit und Unbescholtenheit sich durch ein Zeugniß des
Pfarramts und der Polizeibehörde ausweisen,
) vollkommen fertig lesen, schreiben und auch rechnen können
(M. E. vom 6. Dez. 1855, K.A.Bl. S. 1588),
d)) und sich durch ein gerichtsärztliches Zeugniß über vollkommen körperliche
Rüstigkeit ausweisen. (S. 3 der V. vom 7. Jan. 1816.)
Die Gemeinde hat auch die Mittel aufzubringen für die Unterhaltung
der Hebammen während des Lehrcurses und für Anschaffung
der Bücher. Sie betragen incl. der Reisekosten 115 fl.
(& 9 und 10 ibid. Gemeinde-Umlagen-Gesetz von 1819 Art. I. B.
Ziff. 5 — 7.)
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Gesuche um Admission
zum Hebammenlehrcurs rechtzeitig zu instruiren und berichtlich der Kreisregierung
vorzulegen.