188 Medicinalwesen.
Die approbirten Hebammen sind in Gegenwart des Gerichtsarztes
auf den in der Hebammen-Instruction enthaltenen Eid zu verpflichten
und in ihren Functionen zu schützen.
(M. E. vom 11. April 1851, Döll. XXX. S. 93.)
Nothtaufen durch Hebammen.
(M.E. vom 25. Juni und 4. Juli 1848, ibid. S. 84 u. ff.)
Die Gewährung einer Sustentation für Hebammen unterliegt dem
freien Ermessen der betreffenden Gemeinden.
(M.E. vom 28. Jan. 1851, ibid. S. 91.)
Durch das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betr.,
Art. 27 Ziff. 6, ist die Bezahlung der Kosten des Unterrichts der
Schülerinnen der Entbindungskunst als gesetzliche Distriktslast erklärt.
Hebammengebühren. Durch die h. V. vom 31. März 1836, die
allgemeine Medicinaltaxe betr., sind die früher geltenden Normen der
Hebammengebührenordnung aufgehoben, und gilt für Hebammengebühren
allein die Medicinaltare Thl. II. Abschn. 4. (Conf. Art. 112 u. 113
des P. St.G.)
K. A. V. vom 29. Januar 1865, R. Bl. S. 137, die Ausübung
der Heilkunde betr. Die ärztlichen Befugnisse der Hebammen beschränken
sich auf den ihnen zugewiesenen Dienst der Geburtshilfe nach den Bestimmungen
der Instruction für die Hebammen im Königreich Bayern.
Ueber Verpflichtung der Hebammen zur Anzeige von Geburten
siehe unter Aufsicht auf Entbindungsanstalten.
Die Hebammen dürfen schwangere Personen zur Vornahme der
Entbindung nur mit polizeilicher Erlaubniß bei sich aufnehmen. (Art. 82
des P. St. G.)
VII. Thierärzte.
Die Allerh. Verordnung, die Reorganisation des Veterinärwesens vom
1. Sept. 1858, R. Bl. S. 1145, ordnet unter Hinweisung auf die Verordnung
vom 29. Mai 1852, die Centralthierarzneischule betr., an, daß:
1) die absolvirten Candidaten mindestens 1 Jahr zu practiciren und
sich darüber durch ein von der vorgesetzten Distriktspolizeibehörde
nach Vernehmung des Gerichtsarztes auszustellendes Zeugniß auszuweisen
haben, wonach dieselben
2) zur practischen Prüfung admittirt werden. Gesuche um Zulassung
zur Prüfung sind bei der Kreisregierung einzureichen.
3) Die Aufstellung der Thierärzte erfolgt durch die Kreisregierungen
nach Einvernehmung der Verwaltungsbehörden und Gerichtsärzte
mit Berücksichtigung der Anträge der Gemeinden und des landwirthschaftlichen
Comités.
Die eidliche Verpflichtung und Einweisung geschieht durch die
Distriktspolizeibehörden unter Zuziehung des Gerichtsarztes.
4) Die aufgestellten Thierärzte sind befugt, die Thierheilkunde in
ihrem ganzen Umfange zu üben, sie sind Experten und amtliche