Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

188  Medicinalwesen.

Die  approbirten  Hebammen  sind  in  Gegenwart  des  Gerichtsarztes
auf  den  in  der  Hebammen-Instruction  enthaltenen  Eid  zu  verpflichten
und  in  ihren  Functionen  zu  schützen.

(M.  E.  vom  11.  April  1851,  Döll.  XXX.  S.  93.)

Nothtaufen  durch  Hebammen.

(M.E.  vom  25.  Juni  und  4.  Juli  1848,  ibid.  S.  84  u.  ff.)

Die  Gewährung  einer  Sustentation  für  Hebammen  unterliegt  dem
freien  Ermessen  der  betreffenden  Gemeinden.

(M.E.  vom  28.  Jan.  1851,  ibid.  S.  91.)

Durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.,
Art.  27  Ziff.  6,  ist  die  Bezahlung  der  Kosten  des  Unterrichts  der
Schülerinnen  der  Entbindungskunst  als  gesetzliche  Distriktslast  erklärt.

Hebammengebühren.  Durch  die  h.  V.  vom  31.  März  1836,  die
allgemeine  Medicinaltaxe  betr.,  sind  die  früher  geltenden  Normen  der
Hebammengebührenordnung  aufgehoben,  und  gilt  für  Hebammengebühren
allein  die  Medicinaltare  Thl.  II.  Abschn.  4.  (Conf.  Art.  112  u.  113
des  P.  St.G.)

K.  A.  V.  vom  29.  Januar  1865,  R.  Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.  Die  ärztlichen  Befugnisse  der  Hebammen  beschränken
sich  auf  den  ihnen  zugewiesenen  Dienst  der  Geburtshilfe  nach  den  Bestimmungen
  der  Instruction  für  die  Hebammen  im  Königreich  Bayern.

Ueber  Verpflichtung  der  Hebammen  zur  Anzeige  von  Geburten
siehe  unter  Aufsicht  auf  Entbindungsanstalten.

Die  Hebammen  dürfen  schwangere  Personen  zur  Vornahme  der
Entbindung  nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß  bei  sich  aufnehmen.  (Art.  82
des  P.  St.  G.)

VII.  Thierärzte.

Die  Allerh.  Verordnung,  die  Reorganisation  des  Veterinärwesens  vom
1.  Sept.  1858,  R.  Bl.  S.  1145,  ordnet  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  29.  Mai  1852,  die  Centralthierarzneischule  betr.,  an,  daß:

1)  die  absolvirten  Candidaten  mindestens  1  Jahr  zu  practiciren  und
sich  darüber  durch  ein  von  der  vorgesetzten  Distriktspolizeibehörde
nach  Vernehmung  des  Gerichtsarztes  auszustellendes  Zeugniß  auszuweisen
  haben,  wonach  dieselben

2)  zur  practischen  Prüfung  admittirt  werden.  Gesuche  um  Zulassung
zur  Prüfung  sind  bei  der  Kreisregierung  einzureichen.

3)  Die  Aufstellung  der  Thierärzte  erfolgt  durch  die  Kreisregierungen
nach  Einvernehmung  der  Verwaltungsbehörden  und  Gerichtsärzte
mit  Berücksichtigung  der  Anträge  der  Gemeinden  und  des  landwirthschaftlichen
  Comités.

Die  eidliche  Verpflichtung  und  Einweisung  geschieht  durch  die
Distriktspolizeibehörden  unter  Zuziehung  des  Gerichtsarztes.

4)  Die  aufgestellten  Thierärzte  sind  befugt,  die  Thierheilkunde  in

ihrem  ganzen  Umfange  zu  üben,  sie  sind  Experten  und  amtliche