Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aerztliches  Personal.  189

Vollzugsorgane  für  Anordnungen  in  Angelegenheiten  des  Veterinärwesens

  bei  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden.

5)  Sie  sind  zunächst  den  einschlägigen  Distriktspolizeibehörden  und

Gerichtsärzten  untergeordnet.

Das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräthe  betr.,  Art.  27
Ziff.  7,  bezeichnet  die  Unterhaltsbeiträge  für  die  Distriktsthierärzte  als
gesetzliche  Distriktslast.  (A.  V.  vom  24.  Febr.  1862,  R.  Bl.  S.  445.)

Auf  Antrag  der  Distriktsräthe  und  landwirthschaftlichen  Comités
können  die  Kreisregierungen  solchen  Personen,  welche  zwar  die  verordnungsmäßigen
  Vorbedingungen  zur  Ausübung  der  Thierheilkunde  nicht
erfüllt,  aber  practische  Befähigung  erprobt  haben,  die  Ausübung  einzelner
thierärztlicher  Handlungen  in  widerruflicher  Weise  gestatten.

K.  A.  V.  vom  29.  Januar  1865,  R.Bl.  S.  137,  die  Ausübung
der  Heilkunde  betr.  Die  Berechtigung  der  Thierärzte,  dann  der  zur
Ausübung  einzelner  thierärztlicher  Handlungen  widerruflich  licenzirten
Individuen  bemißt  sich  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Nheins
nach  der  Verordn.  vom  1.  Sept.  1858,  „die  Reorganisation  des  Veterinärwesens
  betr.,“  und  vom  24.  Febr.  1862,  „das  Veterinärwesen  betr.“

Die  Berechtigung  der  nach  Maßgabe  der  früher  geltenden  Vorschriften
  aufgestellten  Thierärzte  ist  nach  diesen  Vorschriften  zu  bemessen.

Für  den  Regierungsbezirk  der  Pfalz  bleiben  die  dort  bestehenden
Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.  —

Vergl.  A.  V.  vom  15.  März  1866,  R.  Vl.  S.  373,  die  Abgabe
von  Heilmitteln  für  Hausthiere  ohne  thierärztliche  Anweisung.

Ueberschreitung  dieser  beschränkten  Licenzen  wird  als  thierärztliche  Pfuscherei
  gestraft.  —  Die  Ueberwachung  obliegt  den  Distriktspolizeibehörden
und  Gerichtsärzten.  (Vgl.  hieher  Art.  112,  113,  115—126  des  P.  St.  G.)

VIII.  Wasenmeister.

Der  Art.  125  des  P.  St.  G.  hält  die  oberpolizeilichen  Vorschriften,
soweit  sie  die  Verpflichtungen  der  Wasenmeister  regeln,  aufrecht.

Nach  dem  Gewerbsgesetz  vom  30.  Jan.  1868  Art.  15  wird  die
Regelung  der  Verhältnisse  der  Wasenmeister  der  Verordnung  vorbehalten.

Nach  M.E.  vom  23.  Jan.  1864  sind  für  Ausübung  des  Wasenmeistergeschäftes
  besondere  Bezirke  zu  bilden,  deren  erstinstanzielle  Feststellung
  den  Kreisregierungen  zusteht.

Ueber  den  Gebührentarif  der  Wasenmeister  vergl.:
Oberbayerische  Wasenmeisterordn.  vom  2.  Juni  1862,  K.  A.  Bl.  S.  1119

u.  1125,
Niederbayerische  „  „  „  21.  „  „  „  S.  1086,
Oberfränkische  b  r  1.  7  1  7  ½  650,.
Mittelfränkische  »  »  »  4.  »  »  »  1151,
Unterfränkische  „  „  „  21.  Juli  „  „  „  1447,
Oberpfälzische  „  „  „  24.  Juni  „  „  „  88t,

Schwäbische  „  „  „  1.,„  „  „  „  783.