Aerztliches Personal. 189
Vollzugsorgane für Anordnungen in Angelegenheiten des Veterinärwesens
bei den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
5) Sie sind zunächst den einschlägigen Distriktspolizeibehörden und
Gerichtsärzten untergeordnet.
Das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betr., Art. 27
Ziff. 7, bezeichnet die Unterhaltsbeiträge für die Distriktsthierärzte als
gesetzliche Distriktslast. (A. V. vom 24. Febr. 1862, R. Bl. S. 445.)
Auf Antrag der Distriktsräthe und landwirthschaftlichen Comités
können die Kreisregierungen solchen Personen, welche zwar die verordnungsmäßigen
Vorbedingungen zur Ausübung der Thierheilkunde nicht
erfüllt, aber practische Befähigung erprobt haben, die Ausübung einzelner
thierärztlicher Handlungen in widerruflicher Weise gestatten.
K. A. V. vom 29. Januar 1865, R.Bl. S. 137, die Ausübung
der Heilkunde betr. Die Berechtigung der Thierärzte, dann der zur
Ausübung einzelner thierärztlicher Handlungen widerruflich licenzirten
Individuen bemißt sich in den Regierungsbezirken diesseits des Nheins
nach der Verordn. vom 1. Sept. 1858, „die Reorganisation des Veterinärwesens
betr.,“ und vom 24. Febr. 1862, „das Veterinärwesen betr.“
Die Berechtigung der nach Maßgabe der früher geltenden Vorschriften
aufgestellten Thierärzte ist nach diesen Vorschriften zu bemessen.
Für den Regierungsbezirk der Pfalz bleiben die dort bestehenden
Bestimmungen bis auf Weiteres in Kraft. —
Vergl. A. V. vom 15. März 1866, R. Vl. S. 373, die Abgabe
von Heilmitteln für Hausthiere ohne thierärztliche Anweisung.
Ueberschreitung dieser beschränkten Licenzen wird als thierärztliche Pfuscherei
gestraft. — Die Ueberwachung obliegt den Distriktspolizeibehörden
und Gerichtsärzten. (Vgl. hieher Art. 112, 113, 115—126 des P. St. G.)
VIII. Wasenmeister.
Der Art. 125 des P. St. G. hält die oberpolizeilichen Vorschriften,
soweit sie die Verpflichtungen der Wasenmeister regeln, aufrecht.
Nach dem Gewerbsgesetz vom 30. Jan. 1868 Art. 15 wird die
Regelung der Verhältnisse der Wasenmeister der Verordnung vorbehalten.
Nach M.E. vom 23. Jan. 1864 sind für Ausübung des Wasenmeistergeschäftes
besondere Bezirke zu bilden, deren erstinstanzielle Feststellung
den Kreisregierungen zusteht.
Ueber den Gebührentarif der Wasenmeister vergl.:
Oberbayerische Wasenmeisterordn. vom 2. Juni 1862, K. A. Bl. S. 1119
u. 1125,
Niederbayerische „ „ „ 21. „ „ „ S. 1086,
Oberfränkische b r 1. 7 1 7 ½ 650,.
Mittelfränkische » » » 4. » » » 1151,
Unterfränkische „ „ „ 21. Juli „ „ „ 1447,
Oberpfälzische „ „ „ 24. Juni „ „ „ 88t,
Schwäbische „ „ „ 1.,„ „ „ „ 783.