14 Wirkungskreis der Distr. Verw. Behörden.
Strafgebiet, sowie das Verwaltungsgebiet in den einzelnen Sparten ge-
bührend zu bezeichnen.
Zum Vollzuge der Revision der gegenwärtig bestehenden ortspoli-
zeilichen Vorschriften hat das k. Staatsministerium des Innern unterm
27. Februar 1862 Folgendes angeordnet:
In der II. Abtheilung des P.St.G.B. ist häufig auf polizeiliche Anordnungen
verwiesen, welche zur Ergünzung des G.B. bestimmt sind und in Verordnungen,
oberpolizeilichen Vorschristen der Staatsministerien und der Kreiverwaltungestellen,
distrikspolizeiliche uud ortspolizeiliche Vorschriften sich abstufen.
Bezüglich der distrikts= und ortspolizeilichen Normen bestimmt Art. 45 Abf. 4
des G.B., daß die dermalen bestehenden Vorschriften innerhalb zweier Jahre nach
Verkündung des G.B., nach Maßgabe desselben zu revidiren und auf's Neue zu
verkünden sind, widrigenfalls deren Anwendbarkeit erlischt.
Anbelangend die hier zunächst in Betracht kommenden ortspolizeilichen
Vorschriften, so beziehen sich dieselben theils auf solche Gegenstände, die der orts-
polizeilichen Zuständigkeit ausschließlich überwiesen sind, theils auf solche, bei denen
diese Zuständigkeit neben und unbeschadet dem ergänzenden Anordnungsrechte höherer
Hrdnung (der Krone, der Staatsministerien, der Kreisregierungen) zur Geltung
ommt.
Gründe der Nothwendigkeit, wie der Zweckmäßigkeit gebieten, daß bezüglich
aller ortspolizeilichen Vorschriften der ersten Kategorie die gesetzlich vorgeschriebene
Revision schon jetzt eingeleitet und bis zum Beginne der Wirksamkeit des G.B.
nach Möglichkeit gefördert werde.
Das unterfertigte k. Staatsministerium findet demnach im Hinblicke auf die
einschlägigen Bestimmunßen des P. St.G.B. zu nachstehenden Anordnungen und
Bemerkungen sich veranlaßt:
1) Die zur Erlassung neuer und sohin auch zur Revision dermalen be-
stehender ortspolizeilicher Vorschriften berechtigten Organe sind in dem Art. 22 Abs. 1
aufgeführt ).
Die Worte dieser Gesetzstelle „innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit“
beziehen sich insbesondere auf die eigentlichen Verhältnisse der Haupt= und Resi-
denzstadt München, gemäß welchen die Gesammtaufgabe der ortspolizeilichen Wirk-
samkeit zwischen drei verschiedenen Behörden — der k. Polizeidirection, dem Stadt-
magistrate und der Localbaucommission — sich vertheilt.
2) Die Fälle, in welchen die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften gesetzlich
zulässig ist, ergeben sich in Verbindung mit der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2
aus der II. Abtheilung des G.B. und den aufrecht bleibenden Specialgesetzen.
Dermalen bestesende ortspolizeiliche Vorschriften über Gegenstände, für welche
nach den Bestimmungen des G.B. ortspolizeiliche Vorschriften nicht zugelassen sind,
verlieren mit dem Beginne der Wirksamkeit des G.B. jedenfalls ihre Giltigkeit und
find daher auch der Revision nicht zu unterziehen.
3) Vor der Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften, welche über Gegen-
stände der landwirthschaftlichen Polizei eine fortdauernd geltende Anordnun tresiea
sind in Gemäßheit des Art. 32 Abs. 2 in Gemeinden, in welchen das Institm der
Siebner oder Feldgeschwornen, oder ein die Grundbesitzer der Markung vertretender
Ausschuß besteht, diese zu vernehmen.
*) M. E. v. 25. Juni 1862. Das gemeindliche Recht zur Erlassung von
ortspolizeilichen Vorschriften ist nicht ein Ausfluß der den Gemeinden übertragenen
Polizei, sondern ein Ausfluß ihrer Autonomie; deshalb sind die ortspolizeilichen
Vorschriften nicht von dem Polizeisenat eines Magistrats, sondern von dem Ge-
sammtmagistrat zu erlassen, wogegen dem Polizeisenat der Vollzug, die Ueber-
wachung der Vorschriften, die Erlafsung von Neglemens für den Vollzug zusteht.
Vergl. GemOrdn. v. 29. April 1869 Art. 92. S. 140.