Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Wirkungskreis  der  Distr.  Pol.  Behörden.  25

Ueber  den  Vollzug  der  Landesverweisungen  werden  hiemit  nachstehende  Anordnungen
  erlassen:

1)  Jede  Landesverweisung,  dieselbe  mag  in  einem  Strafurtheile  ausgesprochen
  oder  polizeilich  verfügt  worden  sein,  ist  von  nun  an  in  das  Centralpolizeiblatt
  aufzunehmen.

2)  Die  Distriktspolizeibeh5hrden,  welche  in  Gemäßheit  der  Ausschreiben  des
kgl.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom  6.  August  und  20.  September  l.  Js.
GEntschlletzun  en  des  kgl.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  20.  August  und
21.  October  1  „die  Mittheilung  der  durch  die  Gerichte  erfolgenden  Verurtheilungen
  an  die  Polizeibehbrden  betr.“  Nr.  13947  und  16148)  Kenntniß  von  einer
durch  ein  Strafurtheil  ausgesprochenen  Landesverweisung  erhalten,  oder  welche  eine
Landesverweisung  in  eigener  Zuständigkeit  verfügen  oder  eine  von  einer  höheren
Stelle  verfügte  zum  Vollzuge  zu  bringen  haben,  sind  gehalten,  sofort  nach  Ablauf
je  eines  Quartals  bezüglich  eines  jeden  einzelnen  vorgekommenen  Falles  der  Redaction
  des  Centralpolizeiblattes  behufs  der  Aufnahme  in  das  Letztere  eine  kurze
Notiz  mitzutheilen.

Diese  Notiz  hat  bei  den  durch  ein  Strafurtheil  ausgesprochenen  Landesverweisungen:


a)  Zu=  und  Vornamen,  dann  etwaigen  Beinamen,
b)  Stand  oder  Profession,
Jpc)  Geburtsort  und  Polizeibezirk,
d)  Alter  und  Personalbeschreibung  des  betreffenden  Individuums,
e)  das  Strafurtheil  (Datum  und  Gericht),
die  zuerkannte  Strafe  und
8)  die  brauftare  Handlung
zu  enthalten.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Landesverweisung  nicht  in  einem  Strafurtheile
ausgesprochen,  sondern  aus  Anlaß  des  letztern  von  Polizeiwegen  verfügt  wurde,
ist  auch  dieser  Umstand  durch  Anführung  der  polizeilichen  Verfügung  in  der  Notiz
geeignet  vorzutragen.

Wurde  die  Landesverweisung  nicht  im  Zusammenhange  mit  einem  ergangenen
  Strafurtheile  polizeilich  verfügt,  so  hat  die  Notiz  unter  lit.  a  bis  d  vorstehend
bezeichnete  Momente  zu  enthalten,  nach  denen  sodann  die  polizeiliche  Verfügung
und  der  Grund,  aus  welchem  die  Landesverweisung  verhängt  wurde,  kurz  anzuführen
  ist.

3)  Von  den  bandesverweisungen  find  künftighin  dem  Gendarmerie-Compagnie-Commando
  behufs  der  Verständigung  und  Anweisung  der  Gendarmeriemannschaft
  nicht  weiter  besondere  Kenntniß  zu  geben,  nachdem  diese  Mannschaft
ohnehin  das  Central-Polizeiblatt  erhält.

4)  Ebenso  hat  die  Verständigung  der  Ortspolizeibehörden  über  die  Landesverweisungen
  zu  unterbleiben,  insoferne  nicht  in  einzelnen  Fällen  nach  den  obwaltenden
  nähern  Verhältnissen  veranlaßt  erscheint,  sämmtliche  Gemeinden  eines  Amtsbezirkes
  oder  einen  Theil  derselben  zu  verständigen  und  mit  Anweisung  zu  versehen.

5)  Der  ausländischen  Heimats-Polizeibehörde  ist  von  einer  polizeilich  verfügten
  Landesverweisung,  welche  zu  deren  Kenntniß  nicht  bereits  in  Gemäßheit
der  Ziffer  3  des  unter'm  Heutigen  erlassenen  Ausschreibens  die  Mittheilung  der
durch  die  Gerichte  erfolgenden  Verurtheilungen  an  die  ausländischen  Heimatspolizeibehörden
  betr.,  oder  aus  einem  sonstigen  Anlaße  gelangt,  seitens  der  Distriktspolizeibehörde
  Mittheilung  zu  machen,  wenn  die  des  Landes  verwiesene  Person  in
einem  Staate  des  norddeutschen  Bundes,  in  Württemberg,  Baden,  Hessen-Darmstadt
oder  dem  österreichischen  Kaiserstaate  beheimathet  ist.

Mit  dieser  Mittheilung  ist  zugleich  das  Ersuchen  zu  verbinden,  der  betreffenden
  Person  (auf  die  Dauer  der  verfügten  Landesverweisung)  eine  Legitimation
zur  Reise  nach  Bayern  nicht  zu  ertheilen.