Vorwort zur ersten Auflage. V
ter Gesetze 2c. erlassenen Vorschriften kaum im Widerspruche mit den
über den gleichen Gegenstand erlassenen Vollzugsvorschriften der an-
dern Kreisregierungen stehen werden.
Wohl mußte ich mir auch die Frage stellen, ob der gegenwärtige
Zeitpunkt der geeignete sei, um eine solche Schrift in's Publikum
treten zu lassen, und ich habe das Gewicht der Zweifel nicht unter-
schätzt, die dagegen bestehen mögen.
Es ist kein Zweifel, daß wir für die Verwaltungsämter in
nächster Zeit mancherlei Directiven bezüglich des formalen Geschäfts-
ganges zu erwarten haben; es ist ebenso kein Zweifel, daß die in
den Gesetzbüchern enthaltenen Verordnungen und oberpolizeilichen Vor-
schriften uns ein reichhaltiges Material bringen, daß insbesondere die
im Gesetze selbst nicht specialisirte Bezeichnung der außer Wirksamkeit
tretenden Gesetze und Verordnungen im Wege hböchster Erlasse werden
gegeben werden; es ist endlich auch nicht zu bezweifeln, daß wir in
Bezug auf Gewerbswesen, Ansässigmachung, Armenversorgung, gemeind-
liche Verhältnisse eine theilweise veränderte Gesetzgebung in vielleicht
nicht sehr ferner Zeit zu erwarten haben, und es möchte darum schei-
nen, daß es bei der momentanen Flüssigkeit des Stoffes unserer Schrift
zweckmäßiger gewesen wäre, mit ihrer Bearbeitung zuzuwarten, bis
alles eine feste Gestalt gewonnen hätte.
Allein die gegentheilige Ansicht hat auch ihre volle und, wie ich
meine, überragende Begründung.
Die administrativen und polizeilichen Vorschriften, die Bestim-
mungen des öffentlichen Rechtes sind so wechselvoll, wie das sociale
Leben selbst, und gewinnen stets neuen Stoff mit neuen Richtungen
staatsrechtlicher oder wirthschaftlicher Thätigkeit. Wollte man in der
Erwartung künftiger voraussichtlicher Verwaltungsnormen in so lange
nicht in eine descriptive Darstellung des Wirkungskreises bestimmter
Behörden eintreten, bis die erwarteten Normen ihren vollständigen
Abschluß gefunden haben, so dürfte dieser erwartete Moment der
Ruhe wohl nie eintreten. —
Gerade der Zeitpunkt, in welchem neue Behörden mit neuer
oder zum Theile neu geregelter Competenz in's Leben treten, läßt
das Bedürfniß am klarsten hervortreten, einen für die Zustände der
Gegenwart berechneten sicheren Wegweiser für die neuen Behörden zu
gewinnen. Auch ist es nicht an dem, daß der frühere Wirkungskreis
der Verwaltungsbehörden in allen Kreisen ihrer Thätigkeit förmlich
umgestaltet worden wäre; es trifft diese Umgestaltung vielmehr vor-
wiegend nur die polizeiliche Thätigkeit, während die Angelegenheiten
der Verwaltung im engern Sinn vielfach durch die Organisations-
gesetze unberührt geblieben sind.
Das praktische Bedürfniß dürfte vielmehr hier allein maßgebend
sein, und diesem wird sicherlich durch eine Darstellung der positiven