Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

VIII  Vorwort  zur  dritten  Auflage.

Armen=  und  Krankenpflege,  über  Ergänzung  des  stehenden  Heeres,
über  die  Landwehr  abgeändert  worden  sind.

Im  Hinblick  auf  diese  Thatsache  erscheint  sowohl  die  erste  als
die  zweite  Auflage  meiner  Schrift  nicht  mehr  dem  gegenwärtigen
practischen  Bedürfnisse  der  Verwaltungsämter  genügend,  und  da  die
eingetretenen  Veränderungen  zu  umfangreich  sind,  um  als  „Nachtrag“
zu  einer  vorausgegangenen  Auflage  behandelt  zu  werden,  so  habe  ich
mich  —  dem  Wunsch  einiger  Freunde  entsprechend  —  entschlossen,
mein  Handbuch  auf  der  Grundlage  der  dermalig  bestehenden  Verwaltungs-Gesetzgebung
  2c.  umzuarbeiten.  —

Ich  habe  mich  bestrebt,  alle  im  Handbuch  behandelten  Materien
so  ausführlich,  als  es  der  Raum  der  Schrift  gestattet,  zu  behandeln,
und  überall  auf  die  betreffenden  Gesetze  oder  Verordnungen  zu  verweisen,
  um  dadurch  die  Schrift  wirklich  zu  einem  brauchbaren,  practischen
  Handbuch  für  Verwaltungs-Aemter,  Anwälte,  Gemeinden,
Kirchenverwaltungen  und  Armenpflegen  zu  machen.  —

Hoffentlich  wird  diese  dritte  Ausgabe  eine  Anwartschaft  auf
längere  Dauer  und  Brauchbarkeit  beanspruchen  können,  da  die  angestrebten
  Aenderungen  und  Verbesserungen  in  unserer  socialen  Gesetzgebung
  nun  zum  allergrößten  Theile  durchgeführt  sind  und  mit  Ausnahme
eines  Schulgesetzes,  dessen  Zustandekommen  unter  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  in  größere  Ferne  gerückt  sein  dürfte,  andere  tiefgreifende
Aenderungen  im  Zustande  unserer  öffentlichen  Verwaltung  wohl  nicht
in  naher  Aussicht  stehen.

Indem  ich  sonach  die  dritte  Auflage  meiner  Handschrift  hiemit
in's  Publikum  einführe,  kann  ich  wie  früher  auch  dermal  nur  um
wohlwollende  Aufnahme  und  nachsichtige  Beurtheilung  derselben  bitten.

München  im  März  1870.

Carl  v.  Nar,

k.  Ministerialrath.