fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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d) In Etappenplaͤtzen, wo Garnison liegt, wird fuͤr die naͤchtliche Bewachung 
und Verwahrung der Arrestaten keine besondere Vergütung geleistet. 
Dagegen wird an denjenigen Etappen-Orten, die keme Garnison haben, 
und in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher leerer und gut verwahrter 
Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten 
Lokale unvermeidlich ist, Königlich -Preußischer Seits eine Entschädigung 
von sechs guten Groschen für jeden Waächter bezahlt. 
e)Auf allen Ecappenpläátzen ohne Ausnahme aber wird die Heitzung und 
Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst eintreffenden Preußischen 
Militair-Arressaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen 
geschieht, für jede Nacht in den sechs Wintermonaten mit vier guten Gro- 
schen, in den sechs Sommermonaten aber mit zwei guten Groschen vergütet. 
) Dem Großberzoglich-Hessischer Seits hinsichtlich der Transportirung der 
Militair-Arrestaten durch die Großherzogliche Provinz Oberhessen geäußerten 
Wunsche: daß solche, statt wie bisher über Alsfeld, künftig über Marburg 
erfolgen und dabei uf Innehaltung der gewähnlichen Korrespondenztage 
gehalten werden möge, erklärt man sich Preußischer Seits zu genügen 
bereit, sobald in Folge einer dieserhalb mit der Kurhessischen Regierung 
anzuknupfenden Unterhandlung die hierzu nöthige Zusiummung dieser letztern 
erlangt seyn wird. 
C. Einquartierung und Verpflegung der Pferde. 
g. 17. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten werden gehörig dafür sorgen, 
daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Ortsobrigkeir anzubringen; dagegen wird es 
Königlich-Preußischer Seits bei großer Verantwortung untersagt werden, daß 
die Militairpersonen, welchen Nang sie auch haben mögen, die Pferde der 
Quartierwirthe eigenmächtig aus dem Stalle ziehen und die ihrigen dagegen 
bineinbringen lassen. 
S. 18. 
Der Fouragebedarf wird durch Lieferanten, in ein in dem Haupt-Etappen- 
Orte zu errichtendes Etappenmagazin, für dessen Lokal die Lieferanten selbst zu 
sorgen haben, beigeschafft; die Lieferung soll von der Großherzoglichen Erappen- 
Behörde, für einen von dem Königlich -Preußischen Elappen-Inspektor zu 
besiimmenden Zeitraum öffentlich versteigert und dem Mindestfordernden über- 
tragen werden. — Nur wenn der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor 
mit dem Erfolge der ersten Versteigerung zufrieden ist, hat es bei dieser Versiel- 
gerung sein Bewenden, wenn ihm aber die Preise zu hoch scheinen, so kann 
Jahrgang 1832. — (No. 1311.) E er
	        
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