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ten Gebuͤhren fuͤr die Eintragung geforbert werden, als die Mitglieder der beiden
Gilden fruͤher fuͤr ihre Aufnahme in selbige haben entrichten muͤssen.
§ 50. Sind die Bestände der Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen,
der Unterhaltung des Börsenhauses und der sonstigen Gemeinausgaben
nicht hinreichend, so werden die für das Bedürfniß nöthigen Beiträge von
den Mitgliedern der Korporation erfordert.
## 1. Sämmtliche Mitglieder werden zu diesem Zwecke jährlich durch
die Aeltesten nach bestem Wissen in fünf Klassen getheilt, deren jede nach dem
Verhälnisse beiträdgt, daß eine Person in der ndchsten höhern Klasse das 1
und Pfache dessen giebt, was auf die Person in der nächsten niedrigern Klasse
trifft. Zahlt also, um ein Beispiel anzuführen,
das Individunm in der ersten Klasse 6 Rthlr. 18 Gr.
so zahlt es in der zweiten 4 — 12 —
in der dritten 3 — —
in der vierten 2 — —
in der fünften 1 — 8 —
## 52. Werden bei den Aeltesten Beschwerden wegen Ueberschätzung
angebracht, so zeigen sie am nächsten Wahltage die Namen der Beschwerdeführenden
der zur Wahl versammelten Korporation an, und diese wählt alsdann
aus denjenigen ihrer Glieder, welche seit den letzten drei Jahren nicht
Mitglieder der Versammlung der Aeltesten gewesen sind, eine Kommission von
fünf Personen, aus jeder der obigen fünf Klassen eine, die binnen den nächsien
vier Wochen über die Beschwerde entscheidet, und die Klassen bestimmt,
in welche jeder der Beschwerdeführenden zu setzen ist. Auch hier findet ein
Rekurs statt.
§. 53. Bis die Entscheidung erfolgt, müssen die Beschwerdeführenden
den auf sie von den Aeltesten vertheilten Beitrag zahlen.
§. 51. Die Aeltesien fertigen den jährlichen Anschlag von den gewöhnlichen
Ausgaben an. Die außergewöhnlichen Zahlungen dürfen nur auf den
Beschluß derselben von der Kasse gemacht werden.
g. 55. Jährlich legen die Aeltesten der zur Wahl versammelten Korporation
die Rechnung über die Verwaltung der Gemeinkasse ab, und vertheilen
unter den Anwesenden gedruckte Auszüge davon.
. 56. ODie Korporation läßt diese Rechnung durch eine aus ihrer Mitte
vor der Eröffnung der Wahlversammlung zu ernennende Kommission von drei
Gliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehören dürfen, abnehmen und die
Decharge darüber erkheilen.
VIII.