Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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ten  Gebuͤhren  fuͤr  die  Eintragung  geforbert  werden,  als  die  Mitglieder  der  beiden
  Gilden  fruͤher  fuͤr  ihre  Aufnahme  in  selbige  haben  entrichten  muͤssen.

§  50.  Sind  die  Bestände  der  Gemeinkasse  zur  Bestreitung  der  Besoldungen,
  der  Unterhaltung  des  Börsenhauses  und  der  sonstigen  Gemeinausgaben
  nicht  hinreichend,  so  werden  die  für  das  Bedürfniß  nöthigen  Beiträge  von
den  Mitgliedern  der  Korporation  erfordert.

##  1.  Sämmtliche  Mitglieder  werden  zu  diesem  Zwecke  jährlich  durch
die  Aeltesten  nach  bestem  Wissen  in  fünf  Klassen  getheilt,  deren  jede  nach  dem
Verhälnisse  beiträdgt,  daß  eine  Person  in  der  ndchsten  höhern  Klasse  das  1
und  Pfache  dessen  giebt,  was  auf  die  Person  in  der  nächsten  niedrigern  Klasse
trifft.  Zahlt  also,  um  ein  Beispiel  anzuführen,

das  Individunm  in  der  ersten  Klasse  6  Rthlr.  18  Gr.
so  zahlt  es  in  der  zweiten  4  —  12  —
in  der  dritten  3  —  —
in  der  vierten  2  —  —
in  der  fünften  1  —  8  —

##  52.  Werden  bei  den  Aeltesten  Beschwerden  wegen  Ueberschätzung
angebracht,  so  zeigen  sie  am  nächsten  Wahltage  die  Namen  der  Beschwerdeführenden
  der  zur  Wahl  versammelten  Korporation  an,  und  diese  wählt  alsdann
  aus  denjenigen  ihrer  Glieder,  welche  seit  den  letzten  drei  Jahren  nicht
Mitglieder  der  Versammlung  der  Aeltesten  gewesen  sind,  eine  Kommission  von
fünf  Personen,  aus  jeder  der  obigen  fünf  Klassen  eine,  die  binnen  den  nächsien
  vier  Wochen  über  die  Beschwerde  entscheidet,  und  die  Klassen  bestimmt,
in  welche  jeder  der  Beschwerdeführenden  zu  setzen  ist.  Auch  hier  findet  ein
Rekurs  statt.

§.  53.  Bis  die  Entscheidung  erfolgt,  müssen  die  Beschwerdeführenden
den  auf  sie  von  den  Aeltesten  vertheilten  Beitrag  zahlen.

§.  51.  Die  Aeltesien  fertigen  den  jährlichen  Anschlag  von  den  gewöhnlichen
  Ausgaben  an.  Die  außergewöhnlichen  Zahlungen  dürfen  nur  auf  den
Beschluß  derselben  von  der  Kasse  gemacht  werden.

g.  55.  Jährlich  legen  die  Aeltesten  der  zur  Wahl  versammelten  Korporation
  die  Rechnung  über  die  Verwaltung  der  Gemeinkasse  ab,  und  vertheilen
  unter  den  Anwesenden  gedruckte  Auszüge  davon.

.  56.  ODie  Korporation  läßt  diese  Rechnung  durch  eine  aus  ihrer  Mitte
vor  der  Eröffnung  der  Wahlversammlung  zu  ernennende  Kommission  von  drei
Gliedern,  die  aber  nicht  zu  den  Aeltesten  gehören  dürfen,  abnehmen  und  die
Decharge  darüber  erkheilen.

VIII.