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II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.
Verfügung, betreffend die Ertrapost= und Estafettentare pro 1869/66.
Vermöge höchster Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 28. Februar
d. J. ist die Extrapost= und Estafettentare für den Zeitraum vom 1. März 1865 bis letzten
Februar 1866 auf 48 kr. pro Pferd und geographische Meile festgesetzt worden.
Stuttgart den 6. März 1865. Varnbüler.
B) Des Finanz-Departemente.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Uebertragung grenzsteueramtlicher Verrichtungen an die Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle
in Ludwigsburg.
Der Eisenbahngüter-Abfertigungsstelle auf der Station Ludwigsburg werden anstatt
des Stadtacciseamts Ludwigsburg die grenzsteueramtlichen Verrichtungen für diejenigen
mit der Eisenbahn in Ludwigsburg ankommenden übergangscontrolepflichtigen Gegenstände
übertragen, welche für nicht in der Stadt Ludwigsburg wohnende Empfänger bestimmt
sind.
Vorstehende Verfügung, welche mit dem 1. März d. J. in Wirksamkeit tritt, wird
unter Bezugnahme auf vie Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33)
biemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 16. Februar 1865. Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.