Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sie in dem naͤchsten Jahre approximativ er- 
scheinen werden. 
Der erste wird nur nach vorgenommener 
Vermögens-Invenrarisation, sonst aber nie 
wieder gestellt. 
Der zweite muß vor dem Einoritt eines 
neuen Etars-Jahres bei großen Veränderun- 
gen der vorjährigen Eras-Posttionen neuerdings 
angefertigt werden, die minder bedeutenden 
Veränderungen werden nur in einer Amzeige 
vorgelegt. 
Die Stistungs-Administraroren sind vor 
der Hand nur mie der Ausferrigung des Fun- 
dirungs-Eats beauftraget; der Jahres- 
Etat bleibt bis zum Erfolge der einschlágigen 
Instruktionen ausgesezt. 
Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis- 
sariat des Innern wird angewiesen, die For- 
mularien für den Jahres= Erat unter Anwen- 
dung der gegebenen spstematischen Haupt= Ein- 
theilungen zu entwerfen, und bis Ende des 
ersten Semesters 1go#s# dem geheimen Mini- 
sterium des Innern zu übergeben, worauf 
nach vorldufsiger Prüfung dieses Entwurfes 
die desinitive Annahme desselben erfelgen wird. 
Dieser Schematismus muß zu gleicher Zeit 
den Schematismus für die Rechnungen einer 
St#ftungs-Administration liefern. 
II. Kapitel. . 
daterielle Vorschriften fuͤr die Inventarisa- 
tion und Etats-Formation. 
I. . Das Vermögen, die Rente, und 
die Lasten, dann der Schuldenstand werden 
nach jenem Zustande erhoben, in welchem sie 
sich am ersten Jaͤnner 1808 darstellen. 
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F. 2. Die Akltiv-Kapitalien und derselben 
Zinse sind aus den vorhandenen Kapital-Bü- 
chern, aus den abgeschlossenen Rechnungen, 
und aus den Kasse-Manualien zu entnehmen. 
I. 3. Die Realitäen einer jeder einzelnen 
Syufmung werden aus den schon vorhandenen 
(zur Zeic noch anwendbaren) Beschreibungen 
und Schäzungen ihrer Qualität, Quaurität, 
und ihres Werthes erhoben; im Mangel einer 
frühern Beschreibung und Schadzung hat der 
Administrakor entweder zwei sachverständige 
Männer an Ort und Stelle abzuordnen, und 
nachhin ihre Angaben zu protokolliren, oder 
nach der Wichtigkeit des Objektes den Augen- 
schein selbst vorzunehmen. 
Bei der Abschdzung der Geünde soll der 
Flächen-Inhalt in allen Theilen des König- 
reiches nach dem Tagwerke, zu 40,000 Qua- 
dratschuh, und zwar nach dem Augenmaaße 
angeschlagen werden. 
Die Bestimmung des Werthes unterliegt 
den Lokal-Urbungen und Observanzen; der 
Ansaz im Gelde muß sedoch nach dem 24 fl. 
Fuß in die Redukrion gebracht werden. 
Bei der Angabe des Werthes der Realitäten 
soll vorzüglich auf den Unterschied der Pro- 
duktions: Fähiqgkeit und der Qualifikarion des 
Besizes, ob sie ein volles, oder nur ein muz- 
bares Eigenthum der Stestungen, und mit 
welchen Servituten belastet sind, geeignet#e 
Rücksicht genommen werden. 
Sind die Realitäten einer Stifrung außer 
dem Administrations-Distrikte gelegen, so 
hat der Administrator die Beschreibung und 
Scházung von derjenigen Administration zu
	        
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