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sie in dem naͤchsten Jahre approximativ er-
scheinen werden.
Der erste wird nur nach vorgenommener
Vermögens-Invenrarisation, sonst aber nie
wieder gestellt.
Der zweite muß vor dem Einoritt eines
neuen Etars-Jahres bei großen Veränderun-
gen der vorjährigen Eras-Posttionen neuerdings
angefertigt werden, die minder bedeutenden
Veränderungen werden nur in einer Amzeige
vorgelegt.
Die Stistungs-Administraroren sind vor
der Hand nur mie der Ausferrigung des Fun-
dirungs-Eats beauftraget; der Jahres-
Etat bleibt bis zum Erfolge der einschlágigen
Instruktionen ausgesezt.
Das geheime Zentral-Rechnungs-Kommis-
sariat des Innern wird angewiesen, die For-
mularien für den Jahres= Erat unter Anwen-
dung der gegebenen spstematischen Haupt= Ein-
theilungen zu entwerfen, und bis Ende des
ersten Semesters 1go#s# dem geheimen Mini-
sterium des Innern zu übergeben, worauf
nach vorldufsiger Prüfung dieses Entwurfes
die desinitive Annahme desselben erfelgen wird.
Dieser Schematismus muß zu gleicher Zeit
den Schematismus für die Rechnungen einer
St#ftungs-Administration liefern.
II. Kapitel. .
daterielle Vorschriften fuͤr die Inventarisa-
tion und Etats-Formation.
I. . Das Vermögen, die Rente, und
die Lasten, dann der Schuldenstand werden
nach jenem Zustande erhoben, in welchem sie
sich am ersten Jaͤnner 1808 darstellen.
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F. 2. Die Akltiv-Kapitalien und derselben
Zinse sind aus den vorhandenen Kapital-Bü-
chern, aus den abgeschlossenen Rechnungen,
und aus den Kasse-Manualien zu entnehmen.
I. 3. Die Realitäen einer jeder einzelnen
Syufmung werden aus den schon vorhandenen
(zur Zeic noch anwendbaren) Beschreibungen
und Schäzungen ihrer Qualität, Quaurität,
und ihres Werthes erhoben; im Mangel einer
frühern Beschreibung und Schadzung hat der
Administrakor entweder zwei sachverständige
Männer an Ort und Stelle abzuordnen, und
nachhin ihre Angaben zu protokolliren, oder
nach der Wichtigkeit des Objektes den Augen-
schein selbst vorzunehmen.
Bei der Abschdzung der Geünde soll der
Flächen-Inhalt in allen Theilen des König-
reiches nach dem Tagwerke, zu 40,000 Qua-
dratschuh, und zwar nach dem Augenmaaße
angeschlagen werden.
Die Bestimmung des Werthes unterliegt
den Lokal-Urbungen und Observanzen; der
Ansaz im Gelde muß sedoch nach dem 24 fl.
Fuß in die Redukrion gebracht werden.
Bei der Angabe des Werthes der Realitäten
soll vorzüglich auf den Unterschied der Pro-
duktions: Fähiqgkeit und der Qualifikarion des
Besizes, ob sie ein volles, oder nur ein muz-
bares Eigenthum der Stestungen, und mit
welchen Servituten belastet sind, geeignet#e
Rücksicht genommen werden.
Sind die Realitäten einer Stifrung außer
dem Administrations-Distrikte gelegen, so
hat der Administrator die Beschreibung und
Scházung von derjenigen Administration zu