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bei der Mautinspektion des treffenden Bezir-
kes anzuzeigen, und sich dadurch gegen alle aus
dem Mangel derselben erfolgen koͤnnenden
Strafen sicher zu stellen; indem die Ablage
der Polleten, Designationen 2c. 2c. blos durch
die Rezepissen selbst bewiesen werden kann;
alle übrigen Beweise aber, als: Attestate,
Zeugen-Aussagen, 2c. durchgehends als nn-
gültig und nichtrig angesehen werden.
134. Defeaudations-Klagen über nicht
geschehene ordnungsmäßige Ablage der Polle-
ten werden nach Verlaufe eines Jahres, vom
Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, nicht
mehr angenommen, sondern als abgethan be-
trachtet; es sei dann, daß der Beklagte im
Laufe des Jahres wegen Abwesenheit, oder
wegen eines anderen rechtskraͤftigen Hindernis-
ses nicht mehr zu erfragen, aufzufinden, oder
zu belangen war.
In einem solchen Falle kann gegen den Be,
klagten in der Folge noch lmmer aufgetreten,
die Verhandlung gepflogen, der Bescheid er-
lassen, und zur Vollziehung gebracht werden.
185. In Fällen, wenn Designationen, der
gesezlichen Bestimmung gemäß, vorgelege wer-
den sollen, und doch nicht, oder mangelhaft
vorkommen, wird jederzeit der höchste Consu-
mo- oder Essito-Zollsaz erholt, und jede Rück-
vergütung verweigert. Gleiche Bestimmung
findet bei gänzlich unterlassener oder mangel-
hafter Vorlage der Waagzettel start.
190. Wenn Waaren von einem Orte aus-
geführt werden, wo eine Halle bestehr, und die
Vermantung daselbst unterlassen worden ist, so
wird der dafür karifmäßig zu entrichtende Zoll-
betrag an der Griinze doppelt bezahlt.
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187. Dasjenige Getreid, welches zu den
Zeiten, wo die Belegung von r„ Prozen=
to eimritt, an der Grenze zur Exportation
erscheint, und worüber weder ordentliche
Schrannen-Attestate, noch state dessen die
gesezlich supplirenden Erfodernisse vorgelege
werden können, ist ohne weiters zurückzu'
weisen.
188. Jeder Zollpflichtige, ohne Ausnah-
me, und ohne Rücksiche auf Seand und Ka-
rakter, welcher sich bei einer Mautstatte unge-
stümm beträge, auf bescheidene Erinnerungen
nicht achtit, und durch Widersezlichkeit sich
der Emtrichtung der durch gegenwärtiges Ge-
sez bestimmten Gebühren entziehen will, ist
ohne weiters zu verh-ten, und an das nächste
Landgericht zu liefern, wo er nach Beschaffen-
heit der Schuld arbitrarisch zu bestrafen ist.
Ist dabei eine Defraudation untergelausen,
so tritt überdieß die Anwendung der geeigne-
ten Defraudations= Strafen ein.
130. Betreffen solche Vorfälle angesehene
Personen vom Zivil= oder Militärstande, so
ist darüber unverzüglich Bericht an Unsere
Zentral= Zoll= und Mautstelle zu erstatten, da-
mit von dieser die geeignete Vorkehr sogleich
Fgetroffen, oder die weiter gehörige Anzeige
davon gemacht werden kann.
100. Das gesamte Maut-Personal ist üb
rigens in seinen Privat-Instruktionen nach-
drücklich, und unter Androhung der geeigne-
ten Strafen angewiesen, keinem Zollpflichti-
gen durch rohes und unbescheidenes Benem-
men, durch unnöthigen Aufenthalt, oder auf
irgend eine andere Weise Anlaß zu einer gegrün-
deten Beschwerde zu geben.