Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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bei der Mautinspektion des treffenden Bezir- 
kes anzuzeigen, und sich dadurch gegen alle aus 
dem Mangel derselben erfolgen koͤnnenden 
Strafen sicher zu stellen; indem die Ablage 
der Polleten, Designationen 2c. 2c. blos durch 
die Rezepissen selbst bewiesen werden kann; 
alle übrigen Beweise aber, als: Attestate, 
Zeugen-Aussagen, 2c. durchgehends als nn- 
gültig und nichtrig angesehen werden. 
134. Defeaudations-Klagen über nicht 
geschehene ordnungsmäßige Ablage der Polle- 
ten werden nach Verlaufe eines Jahres, vom 
Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, nicht 
mehr angenommen, sondern als abgethan be- 
trachtet; es sei dann, daß der Beklagte im 
Laufe des Jahres wegen Abwesenheit, oder 
wegen eines anderen rechtskraͤftigen Hindernis- 
ses nicht mehr zu erfragen, aufzufinden, oder 
zu belangen war. 
In einem solchen Falle kann gegen den Be, 
klagten in der Folge noch lmmer aufgetreten, 
die Verhandlung gepflogen, der Bescheid er- 
lassen, und zur Vollziehung gebracht werden. 
185. In Fällen, wenn Designationen, der 
gesezlichen Bestimmung gemäß, vorgelege wer- 
den sollen, und doch nicht, oder mangelhaft 
vorkommen, wird jederzeit der höchste Consu- 
mo- oder Essito-Zollsaz erholt, und jede Rück- 
vergütung verweigert. Gleiche Bestimmung 
findet bei gänzlich unterlassener oder mangel- 
hafter Vorlage der Waagzettel start. 
190. Wenn Waaren von einem Orte aus- 
geführt werden, wo eine Halle bestehr, und die 
Vermantung daselbst unterlassen worden ist, so 
wird der dafür karifmäßig zu entrichtende Zoll- 
betrag an der Griinze doppelt bezahlt. 
  
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187. Dasjenige Getreid, welches zu den 
Zeiten, wo die Belegung von r„ Prozen= 
to eimritt, an der Grenze zur Exportation 
erscheint, und worüber weder ordentliche 
Schrannen-Attestate, noch state dessen die 
gesezlich supplirenden Erfodernisse vorgelege 
werden können, ist ohne weiters zurückzu' 
weisen. 
188. Jeder Zollpflichtige, ohne Ausnah- 
me, und ohne Rücksiche auf Seand und Ka- 
rakter, welcher sich bei einer Mautstatte unge- 
stümm beträge, auf bescheidene Erinnerungen 
nicht achtit, und durch Widersezlichkeit sich 
der Emtrichtung der durch gegenwärtiges Ge- 
sez bestimmten Gebühren entziehen will, ist 
ohne weiters zu verh-ten, und an das nächste 
Landgericht zu liefern, wo er nach Beschaffen- 
heit der Schuld arbitrarisch zu bestrafen ist. 
Ist dabei eine Defraudation untergelausen, 
so tritt überdieß die Anwendung der geeigne- 
ten Defraudations= Strafen ein. 
130. Betreffen solche Vorfälle angesehene 
Personen vom Zivil= oder Militärstande, so 
ist darüber unverzüglich Bericht an Unsere 
Zentral= Zoll= und Mautstelle zu erstatten, da- 
mit von dieser die geeignete Vorkehr sogleich 
Fgetroffen, oder die weiter gehörige Anzeige 
davon gemacht werden kann. 
100. Das gesamte Maut-Personal ist üb 
rigens in seinen Privat-Instruktionen nach- 
drücklich, und unter Androhung der geeigne- 
ten Strafen angewiesen, keinem Zollpflichti- 
gen durch rohes und unbescheidenes Benem- 
men, durch unnöthigen Aufenthalt, oder auf 
irgend eine andere Weise Anlaß zu einer gegrün- 
deten Beschwerde zu geben.
	        
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