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Vacaturen im ganzen Umfange des Koͤnig-
reiches Baiern verstattet. Um jedoch hierin
die gerechte Ruͤcksicht auf Amtsalter und
Verdienst eintreten zu lassen, wird daruͤber
Folgendes verordnet:
a) Unter sechs Jahren nach geschehener An-
stellung darf sich kein Geistlicher um eine
Seelle einer hoͤheren Klasse, aber wohl um
eine bessere Stelle derselben Klasse, in wel-
cher er bereits stehet, bewerben;
) kein Geistlicher soll sich bei Befäörde-
rungs-Gesuchen um eine andere Stelle,
als um solche der nächsten höheren Klasse
bewerben, indem das Ueberspringen einer
ganzen Klasse von Pfarrstellen ausser dem
Falle, wenn ein Geistlicher die doppelte
Erpectanzzeit auf seiner Sctelle geblieben
ist, nicht gestattet wird;
Obei den Bewerbungen um die besseren
Stellen der ersten Klasse sollen bereits im
Amte stehende Geistliche von guter Qua-
lifccation jederzeit den noch im Vorberei-
tungsstande sich befindenden Kandidaten
vorgehen;
d) bei der Beförderung zu Stellen einer
höheren Klasse entscheidet unter den Kom-
petenten nur die ihnen zukommende höhere
oder geringere Qualisications-Note. Nur
bei gleichen Noten gibt das höhere Amts-
Alter, und Falls auch dieses gleich ist, das
höhere Lebens-Alter den Ausschlag;
he) seder um Beförderung zu einer besseren
Stelle bietende Geistliche hat entweder be-
stimmt eine von den eben erledigten Stel-
len, auf welche er versezt zu werden wün-
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schet, und worauf er nach den aufgestell-
ten Normen Anspruch zu machen hat, zu
nennen, oder wenigstens mit Angabe der
Gruͤnde, welche sein Gesuch unterstuͤzen,
zu erkldren, deß es ihm gleich gelte, in
welche Stelle von besserem Ertrage er ver-
sezt werde, um nicht unnüze Reclamatio=
nen gegen bereits beschlossene Pfarr-Ver-
leihungen zu veranlassen;
f) alle Beförderungs-Gesuche sind an die
General-Kommissariate des Kreises, in
welchem der Kompetent angestellt ist, zu
richten, und durch diese an die kirchliche
Section des geheimen Ministeriums des In-
nern mit Bericht einzusenden; auch mie
den Zeugnissen des Kreis-Decans über
den Kompetenten, und mit anderen erfo-
derlichen Bemerkungen über das Verhdäle=
niß der erledigten Stelle, und über die
Gesuche der Kompetenten zu begleiten.
F. VII.
Nöthige Ausnahmen bei Pfarr-
besezungen durch das General-
Konsistorium.
Ausnahmen von den obigen Pfarrbese-
zungs= Grundsäzen finden nur Statt:
a) in Rücksicht auf besondere Verhältnisse
der erledigten Stellen, wenn diese entweder
in Städten, oder an sehr grossen Kirchen,
oder bei sehr ausgedehnten und mit Fi-
lialen verbundenen Gemeinden sich befin-
den, folglich ein Subsect von besonderen
Kenntnissen und Sitten, von mehr Ge-
sundheit und Kraft, oder von stärkerer
Brust und Stimme erfodern: