Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

765 
(Die Diaten und Reisegelder des Landgerichts- 
und Rentamts-Personals im Kdulgreiche be- 
treffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Da die neuen organischen Edikte, in Hin- 
sicht der Diten und Reisegelder des tandge- 
richts= und Rentames-Personals, keine be- 
stimmten, alle Fälle umfassenden Vorschriften 
geben, und deßhalb von den Finanz-Di- 
rektionen schon mehrere Anfragen gestellt wor- 
den sind; so fanden Sich Seine königliche 
Majestt bewogen, über die künftigen Be- 
züge an Diäten und Reisegeldern des tand- 
gerichts= und Rentamts, Personals die nach- 
stebenden Bestimmungen festzusezen, welche 
zur Wissenschaft und strengen Darnachach- 
tung durch das Regierungsblatt bekannt ge- 
macht werden. 
München den 9. Mai 1809. 
Freiberr von Hompesch. 
Durch den Minister 
der General. Sekretär 
G. Geiger. 
  
— . 
Regulativd 
über die Diäten und Reisegebühren des tand- 
gerichts= und Rencamts-Personals im Kö- 
nigreiche Baiern. 
A. Diäten und Reisegebühren des Land- 
gerichts-Personals. 
I. In Amtsgeschäften 
o) inner der Amtegrenze: 
1. dem tandrichter gebühren in eigentlichen 
Amtsgeschäften, welche in dem einem hand- 
700 
richter zugewiesenen ordentlichen Geschäfte 
kreise liegen, keine Diäten, und eben so we 
nig auch Pferde oder Gefährt-Gelder, fü 
deren Ersaz er im Ullgemeinen 24 Schäffe 
Besoldungs= Haber bezieht, also —fl.—kr 
2. dem ersten, wie auch dem zweiten tand 
herichts: Assessor aber, wenn er princi 
Paliter, d. i. statt des tandrichters un 
ohne denselben reiset, an Diäten un! 
ferdegeldern zusammen täglich 3fl. — kr 
Doa jedoch der tandrichter eben weger 
der Amtsreisen den Haber bezieht, so lieger 
vorzüglich ihm diese Reisen ob, und er kan 
daber nur im unverschieblichen und wahrer 
Verbinderungsfalle solche Reisen einem As 
sessor übertragen. 
TAuch werden für Reisen in Polizelsachen, 
da diese der tandrichter zu machen bat, keine 
Diäten passirt. 
3. Dem tandgerichts= Aktuar, er mag den 
tandrichter, oder den dem tandrichter sub- 
slituirten Assessor als Aktuar begleiten, 
fuͤr Diaͤten und Nirtgeld ebenfalls täg- 
lich.. 3ʒgfl. — kr. 
4. dem Schreiber, er mag den Landbrichter 
oder einen der Assessoren begleiten, für Diä- 
ten und Rittgeld taͤglich . 2fl. — kr. 
5. dem Gerichtsdiener unb seinen Knechten, 
wie oben dem Landrichter, aus analogen 
Gründen . . —fl. — kr. 
b) ausserbalb der Amtsgrenze gebühren 
1. dem tandrichter, da Geschäfte ausser der 
Amtsgrenze schon ihrer Natur nach nie zu 
den ordentlichen Amtsgeschäften gerechnet 
*- .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.