Metadata : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Sendungen,  deren  Rohgewicht  diese  Grenze  dbersteigt  find  auch  dann  zollpflichtig,  wenn  das  überschießende
  Gewicht  weniger  als  50  g  beträgt  und  deshalb  bei  der  Zollberechnung  bestimmungsmäßig
außer  Betracht  zu  bleiben  hat.

(4)  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zollfreien  Sendungen  sind  von  der  Vorführung
bei  der  Zollstelle  und  von  jeder  zollamtlichen  Behandlung  befreit.  Die  im  Abs.  1  unter  b  genannten
Warenproben  und  Muster  sind  jedoch  nur  dann  der  Zollstelle  nicht  vorzuführen,  wenn  i4  Inhalt
äußerlich  zweifelsfrei  zu  erkennen  ist.

§  2.
Inhalts=  (1)  Die  mit  der  Post  in  das  deutsche  Zollgebiet  eingehenden,  zu  einer  Begleitadresse  gehörigen
eellrung  Sendungen  im  Rohgewichte  von  mehr  als  250  g  müssen  von  einer  deutlich  geschriebenen,  Sefen  bei.
liegenden  Inhaltserklärung  begleitet  sein,  aus  der  zu  ersehen  ist:

a)  der  Name  des  Empfängers;

b)  der  Bestimmungsort;

o)  die  geh  der  einzelnen  zu  der  Inhaltserklärung  gehörigen  Poststücke;

d)  die  Gattung  der  in  jedem  Poststück  enthaltenen  Gegenstände  nach  ihrer  handelsüblichen

oder  sonst  sprachgebräuchlichen  Benennung;
e)  der  Ort  und  Tag  der  Ausstellung  der  Inhaltserklärung;
)  der  Name  des  Absenders.

(2)  Die  Inhaltserklärung  kann  in  deutscher,  französischer  oder  englischer  Sprache  abgefaßt
sein.  Den  Zolldirektivbehörden  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch  Inhaltserklärungen
in  anderen  Sprachen  zuzulassen.

3)  Daß  eine  Inhaltserklärung  beigelegt  worden  ist,  hat  der  Absender  auf  der  Begleitadresse
oder,  falls  eine  solche  nicht  beigegeben  wird,  auf  der  Sendung  selbst  zu  vermerken.  Ebenso  ist  die
etwaige  Beifügung  von  Reblausattesten,  Ursprungszeugnissen  nach  Artikel  2  des  büesssarenkiheren.
kommens  mit  Osterreich-Ungarn  sowie  sonstigen  für  die  Prüfung  der  Einfuhrfähigkeit  erforderlichen
Zeugnissen  zu  vermerken.

§  3.
Sendungen  (1)  Die  Beifügung  einer  Inhaltserklärung  ist  nicht  erforderlich:
olne  Fas,  a)  bei  Briefbeuteln  und  sonstigen  Postbehältnissen  sowie  bei  den  an  Stelle  der  Briefbeutel
angewendeten  Briefpaketen;
b)  bei  Zeitungspaketen;

)  bei  Geldfässern,  Geldkisten,  Geldbeuteln  und  Geldpaketen;

d)  bei  Postsendungen,  die  unter  dem  Siegel  einer  Staatsbehörde  oder  eines  eine  solche
Behörde  vertretenden  Beamten  eingehen  und  an  eine  Staatsbehörde  oder  einen  sie  vertretenden
  Beamten  gerichtet  find;

6)  bei  Briefen,  ferner  bei  Warenproben  und  Mustern  im  Rohgewichte  von  350  g  oder
weniger  sowie  bei  Drucksachen  und  Geschäftspapieren,  vorausgesetzt,  daß  die  Warenproben,
Muster,  Drucksachen  und  Geschäftspapiere  so  verpackt  sind,  daß  über  den  Inhalt  kein
Zweifel  entstehen  kann.

(2)  Die  im  Abs.  1  unter  a—-e  aufgeführten  Sendungen  unterliegen  keiner  zollamtlichen  Behandlung.
  Das  Gleiche  gilt  für  die  unter  d  erwähnten  Sendungen,  sofern  ihr  Inhalt  aus  Akten  oder
gSchlikten  beieht  und  dies  äußerlich  ersichtlich  oder  auf  den  Begleitadressen  oder  den  Sendungen  angegeben
  ist.

(3)  Die  im  Abs.  1  unter  d  aufgeführten  Sendungen,  soweit  sie  im  Abs.  2  nichtousgenommen
sind,  sowie  alle  Briefsendungen,  bei  denen  die  Vermutung  zollpflichtigen  Inhalts  gerechtfertigt  erscheint,
sind  der  zuständigen  Zollstelle  vorzuführen.  Ebenso  ist  mit  den  Drucksachen  und  Geschäftspapieren
sowie  mit  den  Warenproben  und  Mustern,  soweit  diese  nicht  als  zollfrei  gemäß  §  1  Abs.  1  erkennbar
sind,  zu  verfahren.  Auf  die  zollamtliche  Abfertigung  aller  dieser  Sendungen  finden  die  Bestimmungen
der  §5  6  ff.  sinngemäße  Anwendung.

(4)  Die  Zollbeamten  sind  befugt,  in  den  Diensträumen  der  Postanstalten  an  der  Grenze  und
im  Innern  der  Eröffnung  der  Brief=  und  Geldbriefbeutel  und  der  Briefpakete  ohne  Rücksicht  auf  deren