Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1581 — 1532 
tigern, sind allezeit in den gelesensten oͤffent- 
lichen Blaͤttern der naͤchsten Kreise, und in 
den zwei Muͤnchner Zeitungen, wie auch in 
der Gegend des Ortes selbst bei Zeiten be- 
kannt zu machen, und die Beweise der ge- 
schehenen öffenrlichen Bekanntmachung sind 
dem rotokolle beizulegen. 
Es ist endlich über das Resultat einer 
jeden Versteigerung eine Tabelle nach der 
bereits bestehenden Form in Duplo zu ver- 
fassen, und alle diese Produkte find nebst 
den Planen zur geeigneten Behbrde, und 
von dieser an das Finanz-Departememt ein- 
zusenden. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung ist 
in allen Theilen des Reichs genau zu beob- 
achten, und in dem Regierungsblatte öffent- 
lich bekannt zu machen. 
München den 30. September 1811. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
Allgemeine Bedingungen und Formen, 
welche bei Versteigerungen von Staats-Re- 
alitäten zu beobachten, und im Protokolle 
aufzunehmen sind. 
1) Die in der Frage stehende Staats-Rea- 
lität darf zu keiner Zeit auf eine Grund- 
gerechtigkeit verliehen oder verlassen wer- 
den. 
a) Es wird das Constitutum possesso- 
rium stipulirt, und nebenbei das Do- 
minium mit den rechtlichen Wirkungen, 
und insbesonderemtt dem damit verbun- 
denen Jurc Separationis pro Quanti- 
tate der Kaufs-Summe reservirt. 
3) Wemn der Käufer mit der normalmssi= 
gen Bezahlung nicht genau einhäle, 
wird ohne richterliche Dazwischenkunft, 
die befragte Realitär ohne weiters noch- 
mal versteigert, und der Käufer hafter 
für den durch die zweite Lizitation sich 
ergebenden Schaden, und hat zugleich 
die neuen Versteigerungs-Kosten zu tra- 
gen. 
4) Diebefragte Realität wird als Zehent- 
frei erklär#t, in so weit nicht Zehemrechte 
eines Dritten darauf beruhen. 
5) In Ansehung der Gebüude soll der 
Käufer so lange der Brandversiche- 
rungs-Anstalt beitreten, bis die Zah- 
lung vollständig geleistet seyn wird, 
worüber die Rentämter verantwortlich 
gemacht werden. 
6) Es sollen die allgemein treffenden Steu- 
ern und übrigen Staars-Abgaben ent- 
richtet, so wie auch die Gemeinds-Ab- 
gaben und Bürden getragen werden. 
7) Lizitanten, deren Zahlungs-Fähigkeit 
der Lizitations-Kommission nicht schon 
bekannt, oder bereits notorisch ist, ha- 
beu sich deßfalls vorldufig mittels Zeug- 
nisse zu legitimiren. 
8) Die Mandatarien haben, wenn sse die 
Meistbiethenden geblieben sind, sogleich 
nach geschlossener Versteigerung den ei- 
gentlichen Käufer zu benennen. 
(109*)
	        
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