1581 — 1532
tigern, sind allezeit in den gelesensten oͤffent-
lichen Blaͤttern der naͤchsten Kreise, und in
den zwei Muͤnchner Zeitungen, wie auch in
der Gegend des Ortes selbst bei Zeiten be-
kannt zu machen, und die Beweise der ge-
schehenen öffenrlichen Bekanntmachung sind
dem rotokolle beizulegen.
Es ist endlich über das Resultat einer
jeden Versteigerung eine Tabelle nach der
bereits bestehenden Form in Duplo zu ver-
fassen, und alle diese Produkte find nebst
den Planen zur geeigneten Behbrde, und
von dieser an das Finanz-Departememt ein-
zusenden.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung ist
in allen Theilen des Reichs genau zu beob-
achten, und in dem Regierungsblatte öffent-
lich bekannt zu machen.
München den 30. September 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Allgemeine Bedingungen und Formen,
welche bei Versteigerungen von Staats-Re-
alitäten zu beobachten, und im Protokolle
aufzunehmen sind.
1) Die in der Frage stehende Staats-Rea-
lität darf zu keiner Zeit auf eine Grund-
gerechtigkeit verliehen oder verlassen wer-
den.
a) Es wird das Constitutum possesso-
rium stipulirt, und nebenbei das Do-
minium mit den rechtlichen Wirkungen,
und insbesonderemtt dem damit verbun-
denen Jurc Separationis pro Quanti-
tate der Kaufs-Summe reservirt.
3) Wemn der Käufer mit der normalmssi=
gen Bezahlung nicht genau einhäle,
wird ohne richterliche Dazwischenkunft,
die befragte Realitär ohne weiters noch-
mal versteigert, und der Käufer hafter
für den durch die zweite Lizitation sich
ergebenden Schaden, und hat zugleich
die neuen Versteigerungs-Kosten zu tra-
gen.
4) Diebefragte Realität wird als Zehent-
frei erklär#t, in so weit nicht Zehemrechte
eines Dritten darauf beruhen.
5) In Ansehung der Gebüude soll der
Käufer so lange der Brandversiche-
rungs-Anstalt beitreten, bis die Zah-
lung vollständig geleistet seyn wird,
worüber die Rentämter verantwortlich
gemacht werden.
6) Es sollen die allgemein treffenden Steu-
ern und übrigen Staars-Abgaben ent-
richtet, so wie auch die Gemeinds-Ab-
gaben und Bürden getragen werden.
7) Lizitanten, deren Zahlungs-Fähigkeit
der Lizitations-Kommission nicht schon
bekannt, oder bereits notorisch ist, ha-
beu sich deßfalls vorldufig mittels Zeug-
nisse zu legitimiren.
8) Die Mandatarien haben, wenn sse die
Meistbiethenden geblieben sind, sogleich
nach geschlossener Versteigerung den ei-
gentlichen Käufer zu benennen.
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