Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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zu  gewaͤhren,  bei  fortdauernden  vieljaͤhrigen  Unterbleiben  des  Einziehens
faͤlliger  Zinsen  von  Seiten  der  Inhaber  der  Schulddokumente  aber  die  Erreichung
  dieses  Zwecks  mit  mannichfaltigen  Schwierigkeiten  verbunden  ist;  so  finden
  Wir  es  unumgaͤnglich  noͤthig,  den  Verjaͤhrungstermin  bei  Zinsruͤckstaͤnden
  von  Staatsschuld-Dokumenten  vom  Tage  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  ab,  auf  Vier  Jahre  von  der  Verfallzeit  an  Verechnet,  hierdurch  festzusetzen.


Diese  Festsetzung  bezieht  sich  jedoch  nicht  bloß  auf  die  von  jetzt  ab
verfallenden,  sondern  auch  auf  die  bisher  verfallenen  und  uneingezogen  gebliebenen
  Zinsen,  dergestalt,  daß  das  Recht  zur  Einforderung  von  Zinsrückständen
  der  letztgedachten  Art  mit  dem  isten  Januar  1824.  ein  für  allemal
erloschen  ist.  Die  auf  solche  Art  verjahrten  Zinssummen  fallen  dem  allgemeinen
  Tilgungsfonds  zu,  ohne  daß  von  Seiten  der  Interessenten  spaterhin  irgend
ein  Anspruch  in  dieser  Beziehung  rechtlich  begründet  werden  kann.

XVIII.

Außer  den  im  H.  I.  benannten  Schulden  ist  der  Staat  auch  noch  verpflichtet,
  die  sogenannten  unverzinslichen  Schulden  mit  einer  Summe  von
Eilf  Millionen  Zweihundert  und  Zwei  und  Vierzig  Tausend  Dreihundert
  und  Sieben  und  Vierzig  Thaler  Courane,

welche  aus  den  in  Zirkulation  befindlichen  Tresor=  und  Thalerscheinen,  dem

von  Uns  traktatenmäßig  übernommenen  ehemaligen  sächsischen  Kassenbillers
Litt.  A.  und  aus  einigen  andern  Titeln  entstanden  sind,  zu  decken.  Für  jetzt
ist  nur  zum  Umtausche  der  bei  der  Zirkulation  untauglich  werdenden  unverzinslichen
  Papiere  der  obenerwähnten  Gattungen  ein  Quantum  zum  Etat  gebracht
  worden,  dessen  künftiger  Betrag  jedoch  nach  dem  jedesmaligen  Bedürfnisse
  alljährlich  festgestellt  werden  wird.

XIX.

Unverzins-Schul-


  sind  ferner  noch  die  im  Etat  angemerkten,  zum  größten  Theile  mit  Hroviyzlalden

  neu  erworbenen  oder  wieder  vereinigken  Landesktheilen  oder  in  Folge  der
veränderten  Staatsverwaltung  auf  Uns  überkommenen  Provinzial-Scaatsschulden,
  welche  sich  auf  den  Passiv-Etat  der  resp.  Regierungs-Haupftkassen  befinden,
  jedoch  zur  definitiven  Feststellung  ihres  Betrages  hin  und  wieder  noch
einer  naheren  Prüfung  bedürfen,  mit  25,914,694  Rthlr.  vorläufig  ermittelt
worden.

Das  Schatzministerium  wird  sich  mit  Feststellung  derselben  auch  ferner
beschdftigen  und  bis  diese  vollendet  ist,  was  im  Laufe  des  Jahres  1820.  geschehen
  muß,  wird  dasselbe  auch  die  Verzinsung  mit  den  ihm  dazu  auf  dem
Haushaltungsplane  überwiesenen  Mitteln  bewirken.

Nach  erfolgter  definiriver  Fesistellung  des  Betrages  derselben  sollen  auch
die  Schulden  dieser  Art  der  allgemeinen  Staatsschulden-Verwaltungsbehbrde

über-S


de

iaatsschuln.