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zu gewaͤhren, bei fortdauernden vieljaͤhrigen Unterbleiben des Einziehens
faͤlliger Zinsen von Seiten der Inhaber der Schulddokumente aber die Erreichung
dieses Zwecks mit mannichfaltigen Schwierigkeiten verbunden ist; so finden
Wir es unumgaͤnglich noͤthig, den Verjaͤhrungstermin bei Zinsruͤckstaͤnden
von Staatsschuld-Dokumenten vom Tage der Vollziehung dieser Verordnung
ab, auf Vier Jahre von der Verfallzeit an Verechnet, hierdurch festzusetzen.
Diese Festsetzung bezieht sich jedoch nicht bloß auf die von jetzt ab
verfallenden, sondern auch auf die bisher verfallenen und uneingezogen gebliebenen
Zinsen, dergestalt, daß das Recht zur Einforderung von Zinsrückständen
der letztgedachten Art mit dem isten Januar 1824. ein für allemal
erloschen ist. Die auf solche Art verjahrten Zinssummen fallen dem allgemeinen
Tilgungsfonds zu, ohne daß von Seiten der Interessenten spaterhin irgend
ein Anspruch in dieser Beziehung rechtlich begründet werden kann.
XVIII.
Außer den im H. I. benannten Schulden ist der Staat auch noch verpflichtet,
die sogenannten unverzinslichen Schulden mit einer Summe von
Eilf Millionen Zweihundert und Zwei und Vierzig Tausend Dreihundert
und Sieben und Vierzig Thaler Courane,
welche aus den in Zirkulation befindlichen Tresor= und Thalerscheinen, dem
von Uns traktatenmäßig übernommenen ehemaligen sächsischen Kassenbillers
Litt. A. und aus einigen andern Titeln entstanden sind, zu decken. Für jetzt
ist nur zum Umtausche der bei der Zirkulation untauglich werdenden unverzinslichen
Papiere der obenerwähnten Gattungen ein Quantum zum Etat gebracht
worden, dessen künftiger Betrag jedoch nach dem jedesmaligen Bedürfnisse
alljährlich festgestellt werden wird.
XIX.
Unverzins-Schul-
sind ferner noch die im Etat angemerkten, zum größten Theile mit Hroviyzlalden
neu erworbenen oder wieder vereinigken Landesktheilen oder in Folge der
veränderten Staatsverwaltung auf Uns überkommenen Provinzial-Scaatsschulden,
welche sich auf den Passiv-Etat der resp. Regierungs-Haupftkassen befinden,
jedoch zur definitiven Feststellung ihres Betrages hin und wieder noch
einer naheren Prüfung bedürfen, mit 25,914,694 Rthlr. vorläufig ermittelt
worden.
Das Schatzministerium wird sich mit Feststellung derselben auch ferner
beschdftigen und bis diese vollendet ist, was im Laufe des Jahres 1820. geschehen
muß, wird dasselbe auch die Verzinsung mit den ihm dazu auf dem
Haushaltungsplane überwiesenen Mitteln bewirken.
Nach erfolgter definiriver Fesistellung des Betrages derselben sollen auch
die Schulden dieser Art der allgemeinen Staatsschulden-Verwaltungsbehbrde
über-S
de
iaatsschuln.