Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  40.  1915.  229

§  17.

Der  Besitzer  der  enteigneten  Vorräte  ist  verpflichtet,  sie  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  bis  der  Erwerber  sie  in  seinen  Gewahrsam  übernimmt.  Dem  Besitzer  ist
hierfür  eine  angemessene  Vergütung  zu  gewähren,  die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  endgültig  festgesetzt  wird.

8  18.

Bezieht  sich  die  Anordnung  auf  Erzeugnisse  eines  Grundstücks,  so  werden  diese
von  der  Haftung  für  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  frei,  soweit  sie
nicht  vor  dem  12.  März  1915  zugunsten  des  Gläubigers  in  Beschlag  genommen
worden  sind.

8  19.

Über  Streitigkeiten,  die  sich  bei  dem  Enteignungsverfahren  ergeben,  entscheidet
endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.  «

§20.

WerdieihmalsSaatgutzurFrühjahrsbestellungbelasseneGersteohneGenehmigung
  der  zuständigen  Behörde  zu  anderen  Zwecken  verwendet,  oder  wer  der  Verpflichtung
  des  §5  17,  enteignete  Vorräte  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  bestraft.

IV.  Sondervorschriften  für  unausgedroschene  Gerste.

g  21.

Bei  unausgedroschener  Gerste  erstrecken  sich  Beschlagnahme  und  Enteignung  auch
auf  den  Halm.

Mit  dem  Ausdreschen  wird  das  Stroh  von  der  Beschlagnahme  frei.  Wird  erst
nach  der  Enteignung  ausgedroschen,  so  fällt  das  Eigentum  am  Stroh  an  den  bisherigen
Eigentümer  zurück,  sobald  die  Gerste  ausgedroschen  ist.

g  22.

Der  Besitzer  ist  durch  die  Beschlagnahme  oder  die  Enteignung  nicht  gehindert,  die
Gerste  auszudreschen.

9§l  23.

Die  zuständige  Behörde  kann  auf  Antrag  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  beschlagnahmt
  oder  enteignet  ist,  bestimmen,  daß  die  Gerste  von  dem  Besitzer  mit  den  Mitteln
seines  landwirtschaftlichen  Betriebs  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  ausgedroschen
wird.  Kommt  der  Verpflichtete  dem  Verlangen  nicht  nach,  so  kann  die  zuständige  Bebörde
  das  Ausdreschen  auf  dessen  Kosten  durch  einen  Dritten  vornehmen  lassen.  Der
Verpflichtete  hat  die  Vornahme  in  seinen  Wirtschaftsräumen  und  mit  den  Mitteln  seines
Betriebs  zu  gestatten.