Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Abschnite W. 
Von dem Werthsauschlage. 
I. 0. Künftig wird in der Regel keine 
eigene Schäzung mehr zum Behufe der Le#- 
henUmwandlungen vorgenommen. 
G. 11. Als der wahre Werth von behen, 
die in Gebauden und deren Zugehörungen 
bestehen, ist das in dem Steuerproviso- 
rium festgesezte Gesammt Steuerkapital an- 
zunehmen. 
§6. 12. Den Werh lehenbarer Grundstücke 
bestimmt das für die provisorische Stener"- 
Rektifikazion abgegebene amtliche Gutachten. 
C. 13. Der Werth lehenbarer grundherr= 
licher Renten wird ausgemittelt, indem die be- 
ständigen mit 18, die unbeständigen aber, wie 
auch Zehentgefälle nach einem glaubwürdigen 
zwanzigsährigen Durchschnitte mit 10 zu 
Kapital erhöhet werden. 
F. 14. Hiebei richtet sich der Anschlag 
des Getreides nach den in Unserer Berord- 
nung vom 1. Dezember 1811 (Rggblatt 
1811. S. 1863. )festgesezten Preisen. 
I. 15. Von den solcher Gestalt erhobenen 
Werthen sind weder für Steuern, nech für 
Lehenbürden, noch für Verwaltungskosten, 
noch sonst für irgend einen Aufwand Abzüge 
gestatter. 
Abschnitt V. 
Von den Aftervoehen. 
G. 16. Die Eignung gemeiner Lehen, 
welche von ihren Besizern mit Vorwissen und 
Cinwilligung des Lehenhofes an AsterLehen- 
leute verliehen werden sind, wird dergestalt 
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eingeleitet, daß nur dasjenige nuzbare Recht, 
welches der königliche Vasall durch den neuen 
in Gemäßheit der Verordnung vom 16. Au- 
Just 1810. mit seinem Afterbehenmanne ge- 
schlossenen Vertrag erwerben hat, als Werth 
des Lehens in Anschlag gebracht wird. 
S. 17. Auf After Verleihungen, wozu die 
lehenherrliche Genehmigung nicht ertheilt 
wurde , ist keine Rücksicht zu nehmen, 
sondern die Eignung gerade so, als wäre der 
Vasall im Alleinbesize des Lehens einzuleiten. 
Abschniet VI. 
Von dem Bodenzinse und dem Ab- 
losungs Kapitale. 
I. ## Alle Lehen, deren Umwandlung 
nicht durch gürliche Ausgleichung zu Stande 
kommt, werden entweder durch Errichtung 
eines Bodenzins Vertrages, oder durch baare 
Ablösung deo Lehen Verbandes geeignet. 
I. 10. Das Bodenzins Kapital ist von 
ganz gleicher Größe, wie das Ablösungs- 
Kapital. Es wird bis zur Ablöfung mit 
Vier vom Hundert verzinset. Der Zins wird 
zur Hälfte am 1. Okteber, und zur andern 
am ersten April entrichtet. 
I. 20. Dieses Kapital beträgt den vier- 
ten Theil des Lehenwerthes, wenn der Heim 
fall des Lehens entfernt, oder wenn die bis—- 
herige lehenherrliche Nuzung nicht betraͤcht- 
lich ist. Es erhöher sich hingegen auf den 
dritten Theil des Lebenwerthes, wenn der 
Heimfall binnen dreißig Jahren wahrschein= 
lich, oder wenn das Lehenreichntp ansehnlich 
(51°)
	        
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