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Abschnite W.
Von dem Werthsauschlage.
I. 0. Künftig wird in der Regel keine
eigene Schäzung mehr zum Behufe der Le#-
henUmwandlungen vorgenommen.
G. 11. Als der wahre Werth von behen,
die in Gebauden und deren Zugehörungen
bestehen, ist das in dem Steuerproviso-
rium festgesezte Gesammt Steuerkapital an-
zunehmen.
§6. 12. Den Werh lehenbarer Grundstücke
bestimmt das für die provisorische Stener"-
Rektifikazion abgegebene amtliche Gutachten.
C. 13. Der Werth lehenbarer grundherr=
licher Renten wird ausgemittelt, indem die be-
ständigen mit 18, die unbeständigen aber, wie
auch Zehentgefälle nach einem glaubwürdigen
zwanzigsährigen Durchschnitte mit 10 zu
Kapital erhöhet werden.
F. 14. Hiebei richtet sich der Anschlag
des Getreides nach den in Unserer Berord-
nung vom 1. Dezember 1811 (Rggblatt
1811. S. 1863. )festgesezten Preisen.
I. 15. Von den solcher Gestalt erhobenen
Werthen sind weder für Steuern, nech für
Lehenbürden, noch für Verwaltungskosten,
noch sonst für irgend einen Aufwand Abzüge
gestatter.
Abschnitt V.
Von den Aftervoehen.
G. 16. Die Eignung gemeiner Lehen,
welche von ihren Besizern mit Vorwissen und
Cinwilligung des Lehenhofes an AsterLehen-
leute verliehen werden sind, wird dergestalt
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eingeleitet, daß nur dasjenige nuzbare Recht,
welches der königliche Vasall durch den neuen
in Gemäßheit der Verordnung vom 16. Au-
Just 1810. mit seinem Afterbehenmanne ge-
schlossenen Vertrag erwerben hat, als Werth
des Lehens in Anschlag gebracht wird.
S. 17. Auf After Verleihungen, wozu die
lehenherrliche Genehmigung nicht ertheilt
wurde , ist keine Rücksicht zu nehmen,
sondern die Eignung gerade so, als wäre der
Vasall im Alleinbesize des Lehens einzuleiten.
Abschniet VI.
Von dem Bodenzinse und dem Ab-
losungs Kapitale.
I. ## Alle Lehen, deren Umwandlung
nicht durch gürliche Ausgleichung zu Stande
kommt, werden entweder durch Errichtung
eines Bodenzins Vertrages, oder durch baare
Ablösung deo Lehen Verbandes geeignet.
I. 10. Das Bodenzins Kapital ist von
ganz gleicher Größe, wie das Ablösungs-
Kapital. Es wird bis zur Ablöfung mit
Vier vom Hundert verzinset. Der Zins wird
zur Hälfte am 1. Okteber, und zur andern
am ersten April entrichtet.
I. 20. Dieses Kapital beträgt den vier-
ten Theil des Lehenwerthes, wenn der Heim
fall des Lehens entfernt, oder wenn die bis—-
herige lehenherrliche Nuzung nicht betraͤcht-
lich ist. Es erhöher sich hingegen auf den
dritten Theil des Lebenwerthes, wenn der
Heimfall binnen dreißig Jahren wahrschein=
lich, oder wenn das Lehenreichntp ansehnlich
(51°)