Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.

302  Nr  46.  1917.

Bekanntmachung

der  Reichsbekleidungsstelle  über  nene  Bezugsscheinmuster.
Vom  20.  Februar  1917  *).

Auf  Grund  von  §5.  12  Absatz  2  der  Bundesratsverorbnung  en  die  Regelung  des
.  .  .  »  10.  Juni
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom  23-Dezember  1916  (Rül.
S.  1420)  wird  folgendes  bestimmt:
W  1.

An  Stelle  der  bisherigen  Bezugsscheinmuster  A—C  treten  neue  Muster,  die  in
Nr.  b  der  Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle  (zu  beziehen  von  der  Preßabteilung
der  Reichsbekleidungsstelle  gegen  Voreinsendung  von  30  Pfennig)  abgedruckt  sind-An

  Stelle  des  Bezugsscheins  4  tritt  der  Bezugsschein  A,
an  Stelle  des  Bezugsscheins  B  der  Bezugsschein  B  I,
an  Stelle  des  Bezugsscheins  C  der  Bezugsschein  Cl.

Die  Bezugsscheine  A  I  und  BI  sind  nur  innerhalb  eines  Monats,  vom  Tage  der
Ausfertigung  ab  gerechnet,  gültig.

5  2.

Den  Kommunalverbänden  geht  der  erste  Bedarf  an  neuen  Bezugsscheinmustern
ohne  Bestellung  zu.  Der  weitere  Bedarf  ist  auf  den  gleichzeitig  den  Kommunalverbänden
  zugehenden  Bestellscheinen  Nr.  155  bei  der  Reichsbekleidungsstelle,  Drucksachen-Verwaltung,
  zu  bestellen.  Bestellungen,  die  nicht  auf  diesem  Bestellscheine  eingehen,
werden  nicht  berücksichtigt.

Sobald  die  neuen  Bezugsscheinmuster  den  Ausfertigungsstellen  zur  Verfügung
stehen,  dürfen  die  alten  Muster  A  und  B  nicht  mehr  verwendet  werden.  Die  alten
Muster  C  können  aufgebraucht  werden.

83.
Vom  1.  April  1917  ab  dürfen  Gewerbetreibende  Bezugsscheine  der  alten  Muster
A  und  B  nicht  mehr  annehmen.

*  4.
Vom  1.  April  1917  ab  dürfen  die  Gewerbetreibenden  Bezugsscheine  nicht
annehmen,
a)  wenn  der  Name  des  Antragstellers  nicht  angegeben  ist,
b)  wenn  Zahlen  bei  dem  Gegenstand  nicht  in  Buchstaben,  sondern  in  Ziffern
ausgeschrieben  sind,

"*  Erscheint  im  Reichsanzeiger.