Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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o  Lhnt  der  Gewählte  die  Wahl  ohne  gesetzlichen  Grund  ab,  so  ist  nach  8.  52  Absatz  4  und  5
a.  a.  O.  zu  verfahren.

11.  Ueber  die  Gültigkeit  von  Stimmzetteln  und  Stimmen  entscheidet  vorbehaltlich  der  Beschwerde
  an  das  Reichs-Versicherungsamt  der  Beauftragte  desselben.

Streitigkeiten  über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  werden  vom  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.  Befindet  dasselbe  die  Ungültigkeit  einer  vollzogenen  Wahl,  so  ist  die  betreffende  Wahl  nach
Maßgabe  dieses  Regulativs  zu  wiederholen.

§.  12.  Binnen  acht  Tagen  nach  der  Wahl  reicht  der  Beauftragte  des  Reichs-Versicherungsamts
das  von  ihm  aufgenommene  Protokoll  unter  Beifügung  der  Stimmzettel  und  der  übrigen  Wahlmaterialien
dem  Reichs-Versicherungsamt  ein.  Letzteres  wird  die  Zentralbehörde  des  Landes,  in  welchem  der  Sitz
des  Schiedsgerichts  belegen  ist  (ugl.  §.  53  des  See-Unfallversicherungsgesetzes),  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,
  sowie  den  Genossenschaftsvorstand  und  die  Sektionsvorstände  von  dem  Ausfall  der  Wahlen  in
Kenntniß  setzen.

§.  13.  Die  Wahlperioden  gehen,  in  Uebereinstimmung  mit  den  Wahlperioden  der  Schiedsgerichts-Beisitzer
  in  den  übrigen  Berufsgenossenschaften,  erstmals  mit  dem  30.  September  1889  beziehungsweise
30.  September  1891  zu  Ende  und  laufen  sodann  vom  1.  Oktober  1889  beziehungsweise  1.  Oktober
1891  an.

§.  14.  Die  Ausloosung  der  erstmalig  ausscheidenden  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  (§.  52  Absatz  2
des  See-Unfallversicherungsgesetzes)  erfolgt  in  einer  der  letzten  Sitzungen  des  Schiedsgerichts  vor  dem
30.  September  1889  durch  das  von  dem  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Findet  im  Laufe  der  ersten  zwei  Jahre  eine  Sitzung  des  Schiedsgerichts  nicht  statt,  so  erfolgt
die  Ausloosung  durch  den  Vorsitzenden  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.

Mit  den  ausgeloosten  Beisitzern  gelten  auch  deren  Stellvertreter  als  ausgeloost.

Der  Schiedsgerichts-Vorsitzende  hat  dem  Reichs-Versicherungsamt  von  dem  Ergebniß  der  erfolgten
Ausloosung  Anzeige  zu  erstatten  und  die  nach  der  Ausloosung  ausscheidenden  Personen  von  ihrer  Ausloosung
  in  Kenntniß  zu  setzen.  Dic  betheiligten  Kassenvorstände  erhalten  gleichfalls  Kenntniß  von  dem
Ergebniß  der  Ausloosung,  und  zwar  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  bei  Anberaumung  der  Neuwahlen.
.  Die  ausgeloosten  oder  später  in  regelmäßigem  Wechsel  ausscheidenden  Personen  bleiben  so  lange
in  Funktion,  bis  die  Neuwahlen  stattgefunden  haben.

§.  15.  Alle  Zustellungen  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Beauftragten  an  die  wahlberechtigten
  Kassenvorstände  und  an  die  gewählten  Personen  erfolgen,  sofern  sie  den  Lauf  von  Fristen
bedingen,  durch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  gegen  Empfangsschein.

Berlin,  den  4.  Januar  1888.

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

(Folgt  Auszug  aus  dem  See-Unfallversicherungsgesetze,  §§.  48—55,  vergl.  den  Eingang  des  Regulativs.)

Stimmzettel.