Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 11. 1914. 91 
18. Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe fest- 
58 ten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im 
etten anwesend sind. „ 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter oder 
den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand 
weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen festge- 
stellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Auf- 
klärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und Ort 
der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, bie abgestimmt haben, ferner die bei der 
Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über die Zulassung zur 
Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht 
kommen. Die Niederschrift ist dvom Wahlleiter und dem nach dessen Ermessen zuzu- 
ziehenden Schriftführer zu unterschreiben. «- 
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern und den Ortsobrigkeiten nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft 
der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versiche- 
rungsamts wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. Den Beisitzern 
werden vom Versicherungsamt die Bezüge der Versicherungsvertreter (§5 54) gewährt. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisiper bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann 
prlift er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen 
Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest. 
r Meeter gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage ver- 
merkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Abs. 1, 2 Satz 4 ff. und 3 und der 
Nr. 17 Abf. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn- 
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, 
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimm- 
zettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel 
gezählt, andernfalls sind sie ungültig. · 
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Ver- 
hältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar in der 
Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden 
Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
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