Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 107 
eine Entscheidung der Veranlagungskommission ergehen, so ist diese alsbald her- 
beizuführen. Jede Verzögerung in der Erörterung und Entscheidung der Be- 
rufungen im Wehrbeitragsverfahren ist zu vermeiden. 
4. Die Ausfertigung der Entscheidung darf nicht mit den auf andere Steuer- 
arten Bezug habenden Entscheidungen verbunden werden. Der gleichzeitigen Zu- 
itellung verschiedener Entscheidungen steht dagegen nichts im Wege. 
5. Wird der veranlagte Wehrbeitrag im Rechtsmittelverfahren ermäßigt, 
so veranlaßt der Vorsitzende der Veranlagungskommission unverzüglich die Zu- 
stellung der Entscheidung an den Beitragspflichtigen und versieht sofort das Haupt- 
zollamt mit Nachricht wegen der Erstattung zuviel erhobener Beitragsteile und 
etwa zu vergütender Zinsen. Gleichzeitig hat der Vorsitzende hinsichtlich der ge- 
stundeten Beträge und wegen der erforderlich werdenden Freigabe geleisteter 
Sicherheiten das Erforderliche zu veranlassen. 
6. Die erstatteten Beiträge und Zinsen weist der Vorsitzende auf Grund 
einer von dem Hauptzollamt einzureichenden Berechnung in der Abgangsliste 
nach. Der Beitrag ist in die Spalte 6, die Zinsen sind in die Spalte 9 der 
Abgangsliste aufzunehmen. Die Berechnung ist dem Hauptzollamt nach Fest- 
setzung zurückzugeben. Sie dient als Beleg zum Sollbuch. 
7. Die vorstehenden Vorschriften finden sinngemäße Anwendung, wenn die 
Veranlagung eines Beitragspflichtigen zur Einkommensteuer im Rechtsmittel- 
verfahren abgeändert wird. Nach § 45 Abs. 3 Bund-A bewirkt der Vorsitzende 
der Veranlagungskommission alsdann die Berichtigung des veranlagten Wehr- 
deitrags. 
Artikel 17. 
1. Sobald im Reichs-Rechnungsjahr 1913 freiwillige Beiträge (8 63 Shebng. 
Bund-A) oder Vorauszahlungen angeboten werden, ist von dem Hauptzollamt beitrags, 
ein Einnahmebuch (§ 62 Bund-A) anzulegen. Für die folgenden Jahre ist das Ablieserung 
Einnahmebuch rechtzeitig vor Beginn des Rechnungsjahrs einzurichten. er böbenen 
Das Einnahmebuch darf mit anderen Einnahmebüchern (Journalen) des Furen der 
Hauptzollamts nicht verbunden werden. Es ist nach Erteilung des Einnahme-Lossenbacher. 
belegs von der Oberzolldirektion an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
zu übersenden. Das Sollbuch ist nach Abschluß diesem von dem Hauptzollamt zu 
übersenden. 
2. Die Quittungsleistung des Hauptzollamts kann auf dem Steuerzettel 
oder dem Veranlagungsbescheid erfolgen. 
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