Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 115 
Anlage II. 
Beispiele 
für 
die Berechnung des Wehrbeitrags. 
besitzt am 31. Dezember 1913 in Mecklenburg-Schwerin Grundbesitz im Werte 
von 58 000-7, in Preußen Grundbesitz im Werte von 10 000 -& und insgesamt 18 000 
Schulden. Er hat in Mecklenburg-Schwerin ein Einkommen von 1600 -x, in Preußen 
ein solches von 400 A". Das Einkommen (5§ 51 Abs. 3 Bund-A) übersteigt 2000 
nicht, das beitragspflichtige Vermögen 50 000 nicht, er bleibt mithin beitragsfrei 
(§ 12 Abs. 2 des Gesetzes). 
B besitzt am 31. Dezember 1913 in Deutschland Grundbesitz im Werte von 
26 000 -JA mit einem Ertrage von 1700 -, in Dänemark Grundbesitz im Werte von 
5000 X mit einem Ertrage von 400 —x. Sein Einkommen (8§ 51 Abs. 3 Bund-A) über- 
steigt zwar den Betrag von 2000 -1, das beitragspflichtige Vermögen aber nicht den 
Betrag von 30 000 Jx, er bleibt nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes mithin beitragsfrei. 
C besitzt ein Kapitalvermögen von 10 800 -. Zur Einkommensteuer ist er nach 
einem Einkommen von 3100 X veranlagt. 
Das in Betracht zu ziehende Vermögen beträgt zwar mehr als 10 000 , bleibt 
aber nach § 12 Abs. 2 wehrbeitragsfrei. Das Einkommen beträgt nicht mehr als 5000 = 
und bleibt nach § 31 Abs. 3 außer Betracht. 
  
  
  
Dbesitzt am 31. Dezember 1913 Kapitalvermögen von 15 000 -x, Grundvermögen 
im Werte von 45 000 -, an gewerblichem Betriebsvermögen 25 000 und hat abzugs- 
fähige Schulden in Höhe von 20 000 -x, mithin ein Reinvermögen von 65 000 -. Er 
ist nach einem Einkommen von 2000 -7 veranlagt. 
Da das Vermögen mehr als 50 000 “ beträgt, so ist es ohne Rücksicht auf die 
Höhe des Einkommens beitragspflichtig. Der Wehrbeitrag vom Vermögen beträgt 
sonach 127 A 50 Pf. (5 32 Abs. 1 des Gesetzes). 
Vom Einkommen ist Wehrbeitrag nicht zu erheben (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes). 
Der zu erhebende Wehrbeitrag von 127 4 50 Pf. ist auf 126 -4 (3 Teilbeträge 
zu 42 -x) abzurunden (§ 47 Abs. 3, § 51 des Gesetzes). 
  
E hat 12500 -“ Kapitalvermögen und ist zur Einkommenfteuer nach einem Ein- 
kommen von 5300 veranlagt. · 
25“
	        
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