Nr. 12. 1914. 119
Einkommensteuer-Veranlagungsbezirr Mufter A.
(Artikel 7.)
Offentliche Bekanntmachung.
Veranlagung des Wehrbeitrags.
Auf Grund des § 36 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (REl. S. 505) wird hiermit jeder, der ein Vermögen
von mehr als 20 000 -X oder der bei mehr als 4000 = Einkommen mehr als 10 000 =
Vermögen, oder der Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten hat,
im Eink st Veranlagungsbezirk aufgefordert, die Ver-
mögenserklärung nach dem vorzeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. April bis
einföl. 20. April 19147) dem Unterzeichneten schriftlich unter der Versicherung abzu-
geben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung ver-
pflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zuge-
gengen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Formulare von heute ab von
en Steuerbureaus kostenlos verabfolgt. «
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Vermögenserklärung versäumt, ist
gemäß § 18 des Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 600 MA zu der Abgabe anzuhalten,
auch hat er einen Zuschlag von 5 bis 10 % des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §8 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldftrafen. und gegebenenfalls mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten bedroht (vgl. die umstehend abgedruckten] ö§ 38,
56 ff. des Wehrbeitraggesetzes).
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehr-
beitragoder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten bieses Ge-
setzes bei der Beranlagung zu einer direkten Staats-oder Ges
meindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be-
steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
Isso bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
*) Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert lich diese
Frist auf 6 Monate, für die im europäischen Auslande Abwesenden aufs 6 .
(amektunq:Die[JetnqethmmerteaWoktebleibst-tinderindentaqsblütternsuvets
öffentlichenden Bekanntmachung fort.)