Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  33.  807

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwer  in,  Freitag,  den  29.  Mai  1914.

Inhalt.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Prüfung  des  Reichsstempelwesens.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens
  ernannten  Beamten.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beiträge
  zur  Kasse  der  Israelitischen  Landesgemeinde  für  das  Beitragsjahr
1.  Juli  1914/1915.

 

 

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  9.  Mal  1914,  betressend  Prüfung  des  Reichsstempelwesens.
  7*-Zur

  Durchführung  der  Vorschriften  im  §  116  des  Reichsstempelgesetzes  und
in  §§  216—224  der  vom  Bundesrate  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  bestimmt  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  der  Vorschrift
  unter  V  der  Bekanntmachung  des  Staatsministeriums  vom  1.  Oktober
1913,  betreffend  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  usw.  (Rbl.  Nr.  43)
wegen  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  folgendes:

1.  Die  in  §  116  des  Reichsstempelgesetzes  vorgeschriebene  Aufsicht  über
die  ordnungsmäßige  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird,  abgesehen
  von  der  Bestimmung  unter  2,  durch  besonders  bestellte  Prüfungsbeamte
(ordentliche  Prüfungsbeamte)  ausgeübt.

Die  Ernennung  dieser  Prüfungsbeamten  erfolgt  durch  das  Finanzministerium
  und  wird  jeweilig  öffentlich  bekannt  gegeben.  Die  Prüfungsbeamten
  erhalten  einen  Ausweis  über  den  erteilten  Prüfungsauftrag.

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