Nr. 33. 807
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwer in, Freitag, den 29. Mai 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Prüfung des Reichsstempelwesens.
(2) Bekanntmachung, betreffend die zur Prüfung des Reichsstempelwesens
ernannten Beamten. (3) Bekanntmachung, betreffend die Beiträge
zur Kasse der Israelitischen Landesgemeinde für das Beitragsjahr
1. Juli 1914/1915.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 9. Mal 1914, betressend Prüfung des Reichsstempelwesens.
7*-Zur
Durchführung der Vorschriften im § 116 des Reichsstempelgesetzes und
in §§ 216—224 der vom Bundesrate dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
bestimmt das unterzeichnete Ministerium auf Grund der Vorschrift
unter V der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 1. Oktober
1913, betreffend den Vollzug des Reichsstempelgesetzes usw. (Rbl. Nr. 43)
wegen Prüfung des Reichsstempelwesens folgendes:
1. Die in § 116 des Reichsstempelgesetzes vorgeschriebene Aufsicht über
die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes wird, abgesehen
von der Bestimmung unter 2, durch besonders bestellte Prüfungsbeamte
(ordentliche Prüfungsbeamte) ausgeübt.
Die Ernennung dieser Prüfungsbeamten erfolgt durch das Finanzministerium
und wird jeweilig öffentlich bekannt gegeben. Die Prüfungsbeamten
erhalten einen Ausweis über den erteilten Prüfungsauftrag.
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