Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

148 
Nr. 15. 1914. 
Nachweisung 
derjenigen Behörden und Personen, welche vom 1. März 1914 ab zur Vertretung des 
Reichs-(Militär-) Fiskus als Drittschuldners bei Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere') und Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen dieser Personen 
nach deren Verisetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse 
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militär. 
verwaltung berufen sind. 
  
L##. 
Nr. 
Der Pländungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen 
  
  
  
A. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: 
  
*) Sowelt dle Nachwelsung kelne besonderen Bestimmun 
  
Bei Pfändung des Dienstelnkommens 
der ihnen unterstellten, Gehalt emp- 
langenden Oflizlere und Beamten 
einschließlich der aggregierten Offi- 
ziere, jedoch mit Ausnahme der Offi- 
lere bei den Pionlerbatalllonen und 
er à la suite der Truppenteile 
stehenden Offtzlere. 
auch die Stlelbesstgiere Willtärärzie) und Veterinäroffiziere Teabeorl. fen. 
  
Bei Pfändung des 
Dienstelinkommens 
der à la suite der 
Truppenteile ste- 
benden Olssiers — 
sowelt diese nlcht 
unter II bis 1 
gehören — sowie 
aller #enieu 
und ionieroffl- 
lere hat die Zu- 
tellung an das 
Kriegsministerlum 
(l. lId. Nr. V) zu 
erfolgen. 
en enthält, sind unter der Bezelchnung „Offlzlere“
	        
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