152 Nr. 15. 1914.
. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen
(VI) Liegulz auf die lim Königrelche Sachsen, ) Werden neben
Wiesbaden auf die im KNönlgreiche den unter Ifd. Nr.
Württemberg, VII aufgeführten
Erfurt auf die im Großherzogtume Uezügen auch sol-
Sachsen-Welmar, in den Herzog- che der unter An-
tümern Sachsen-Coburg und Gotha, merkung # und b
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Melnin- bezeichneten Urt
en, den Fürstentümern Schwarzburg- epfändet, so muß
Rudolstadt und Sondershausen, *“. wenn die
Schleswig auf die in den Großherzog-= fändung wilrk-
tümern Mecklenburg-Schwerin und am sein soll, der
—*P*7 in den freien Städten Ham- jändungs= und
burg, Lübeck und Bremen, überwelsungsbe-
Aurich auf die im Großherzogtum schluß auf sämt-
Oldenburg, liche gepfändeten
agdeburg auf die in den Herzog- Bezüge erstrecken
lümern Braunschweig und Anhalt. und sowohl gegen
Minden auf die in den Fürstentümern den Reichs.(Mlll=
Lippe und Schaumburg-Lippe, tär.) Fiskus, ver-
Merseburg auf die in den Fürsten- treten durch das
tümern Neu ½!2½“. Preußische Kriegs-
wohnenden preuhischen Militärpensionäre. ministerlum, alz
· , gegen die General-
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen direktion der Kä--
des Soldatenstandes und Beamten?): wigiich Preußiichen
VII. m Kriegsministerium. Bei Pfändung des aus Militärfonds. Ilitörwilwen
ließenden Einkommens (Witwengeld, densionganst t
lengeld. Unfallrenten, gesehliche bzw. das Direk-
Beihilsen) der Hinterbliebenen von torium der lW„o
Personen des Soldatenstandes und woheelehe s II#
von Beamten der Militärverwaltung. Eschtetund ase,
E— örden zuge-
tellt werden.
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner nzugtellen:
o) der Generaldirektion der Königlich Preuischs ilitärwilwenpenssonsanstalt in Berlin:
bei Pfändung der an Ointerbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung durch die Militärwitwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus
1. der Preuhischen Milllärwitwenpensionsanstalt,
2. der Kurhelsischen Militärwitwen= und Waisenanstalt,
3. der Nassauischen Militärwitwen= und Waisenkasse,
4. der vormals Hannoverschen Unteroffizlerwitwenkasse,
5. der Unleroffizierwitwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingent-;
L.) dem Direklorium der Hannoverschen Offizlerwitwenkasse sn Hann :
bel Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offizierwitwenkasse.
–—–Ü. .——
Mit dieser Nr. 15 werden ausgegeben: Nr. 8 und 9 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.