Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

152 Nr. 15. 1914. 
  
  
  
  
  
  
  
  
. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen 
(VI) Liegulz auf die lim Königrelche Sachsen, ) Werden neben 
Wiesbaden auf die im KNönlgreiche den unter Ifd. Nr. 
Württemberg, VII aufgeführten 
Erfurt auf die im Großherzogtume Uezügen auch sol- 
Sachsen-Welmar, in den Herzog- che der unter An- 
tümern Sachsen-Coburg und Gotha, merkung # und b 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Melnin- bezeichneten Urt 
en, den Fürstentümern Schwarzburg- epfändet, so muß 
Rudolstadt und Sondershausen, *“. wenn die 
Schleswig auf die in den Großherzog-= fändung wilrk- 
tümern Mecklenburg-Schwerin und am sein soll, der 
—*P*7 in den freien Städten Ham- jändungs= und 
burg, Lübeck und Bremen, überwelsungsbe- 
Aurich auf die im Großherzogtum schluß auf sämt- 
Oldenburg, liche gepfändeten 
agdeburg auf die in den Herzog- Bezüge erstrecken 
lümern Braunschweig und Anhalt. und sowohl gegen 
Minden auf die in den Fürstentümern den Reichs.(Mlll= 
Lippe und Schaumburg-Lippe, tär.) Fiskus, ver- 
Merseburg auf die in den Fürsten- treten durch das 
tümern Neu ½!2½“. Preußische Kriegs- 
wohnenden preuhischen Militärpensionäre. ministerlum, alz 
· , gegen die General- 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen direktion der Kä-- 
des Soldatenstandes und Beamten?): wigiich Preußiichen 
VII. m Kriegsministerium. Bei Pfändung des aus Militärfonds. Ilitörwilwen 
ließenden Einkommens (Witwengeld, densionganst t 
lengeld. Unfallrenten, gesehliche bzw. das Direk- 
Beihilsen) der Hinterbliebenen von torium der lW„o 
Personen des Soldatenstandes und woheelehe s II# 
von Beamten der Militärverwaltung. Eschtetund ase, 
E— örden zuge- 
tellt werden. 
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner nzugtellen: 
o) der Generaldirektion der Königlich Preuischs ilitärwilwenpenssonsanstalt in Berlin: 
bei Pfändung der an Ointerbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung durch die Militärwitwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus 
1. der Preuhischen Milllärwitwenpensionsanstalt, 
2. der Kurhelsischen Militärwitwen= und Waisenanstalt, 
3. der Nassauischen Militärwitwen= und Waisenkasse, 
4. der vormals Hannoverschen Unteroffizlerwitwenkasse, 
5. der Unleroffizierwitwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingent-; 
L.) dem Direklorium der Hannoverschen Offizlerwitwenkasse sn Hann : 
bel Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten 
der Militärverwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offizierwitwenkasse. 
  
–—–Ü. .—— 
Mit dieser Nr. 15 werden ausgegeben: Nr. 8 und 9 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.
	        
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