Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 155 
Lalage 1— 
Verhandelt 
Berlin, den 23. Dezember 1913. 
Zwischen · 
demDentschensjrztcoeteinstud(E.P.)BerlinuuddemBetbaudedek 
OikzteDeutschlqndszukWahrungihrerwittfchaftlichensatekesseninLeipzig 
dem Verbande zur Wahrung der Interessen der Deutschen Betriebskranken- 
kassen in Essen, dem Gesamtverbande deutscher Krankenkassen (E. B.) Sitz 
Elen Giuhe), dem Hauptverbande Deutscher Ortskrankenkassen (E. B.) in 
Dresden 
wird, unbeschadet der nach Maßgabe abweichender landesrechtlicher Vorschriften ge- 
troffenen oder zu treffenden Regelung als Grundlage für weitere Verhandlungen 
folgendes vereinbart: 
1. Bei dem Versicherungsamt oder bei einer anderen Behörde wird ein Arzt- 
register eingerichtet, in das sich jeder Arzt, der Kassenpraxis betreiben will, einerlei ob 
er einer Organisation angehört oder nicht, einzutragen hat. Nähere Bestimmungen über 
die Eintragung bleiben örtlicher Vereinbarung vorbehalten. 
Nur die im Register eingetragenen Arzte dürfen zur Kassenpraxis zugelassen 
werden. Die Auswahl der Zuzulassenden erfolgt von Fall zu Fall durch Verständigung 
der Vertreter der Kassen und der Vertreter der im Arztregister eingetragenen Arzte nach 
Maßgabe vorher vereinbarter im Einvernehmen mit dem Oberversicherungsamte fest- 
zustellender Regeln. Dabei gelten diejenigen Arzte, welche bisher Kassenpraxis aus- 
geübt haben, als im Arztregister eingetragene Arzte und sind in demselben von Amts 
wegen zu führen. Bei Streit über die Zulassung entscheidet unter Vorsitz eines Beamten 
#m B. des Vorsitzenden des Versicherungsamts) ein paritätisch besetzter Ausschuß, dessen 
b Ws aus dem Arztestand in ihrer Mehrheit zur Kassenpraxis zugelassene Arzte 
ein müssen. 
Ein eingetragener Arzt, der dreimal ohne wichtigen Grund eine ihm angebotene 
Arztstelle bei einer beteiligten Kasse ablehnt, kann im Arztregister gestrichen werden. 
. 2. Soweit nicht bei einer Kasse oder einem Kassenverbande (88 406 bis 413 der 
Reichsversicherungsordnung) grundsätzlich alle im Arztregister eingetragenen Arzte zur 
Kassenpraxis zugelassen sind, sind soviel Arzte anzustellen, daß mindestens auf je 1350 
Versicherte, bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte ein Arzt entfällt. 
Unter den bei einer Kasse oder einem Kassenverbande zugelassenen Arzten soll, 
wenn nichts anderes bestimmt ist, den Versicherten die Auswahl freistehen. 
3. Die Art der Vergütung der ärztlichen Leistungen einschließlich der Fuhrkosten 
wird der Regelung durch die Einzelverträge überlassen. Bei der Festsetzung der Ver- 
gütungen ist daran festzuhalten, daß dieselben unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- 
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und
	        
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