Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

166 Nr. 16. 1914. 
hältnisse sowohl der Leistungsfähigkeit der Kassen als auch der Ansprüche der Arzte auf 
eine nach Form und Höhe angemessene Entschädigung Rechnung tragen müssen. 
4. Die Kassen innerhalb des Bezirkes eines Versicherungsamts und die inner- 
halb dieses Bezirkes zur Kassenpraxis zugelassenen Arzte bilden je eine Vereinigung 
zur Wahl eines Vertragsausschusses, dem nur zur Kassenpraxis zugelassene Arzte ange- 
hören dürfen, und dem die Vorbereitung der Arztverträge obliegt. 
Die Verträge selbst werden zwischen der Kasse (oder dem Kassenverband) und dem 
einzelnen Arzte geschlossen. Die Gültigkeit eines solchen Vertrags darf nicht von der 
Genehmigung einer anderen Organisation als der in Abs. 1 erwähnten abhängig 
gemacht werden. 
5. Soweit über den Abschluß neuer Verträge keine Einigung erzielt wird, unter- 
werfen sich die Arzte und Kassen dem Spruche eines paritätisch besetzten Schiedsamts 
mit beamtetem Vorsitzenden darüber, welche Bedingungen als angemessene dem Ver- 
trage zugrunde zu legen sind. » 
Hinsichtlich des Arztsystems bewendet es unbeschadet der Bestimmung unter Nr. 7 
bei dem jeweils bestehenden Zustand. Eine Anderung des Arztsystems soll eintreten, 
wenn beide Teile, die Kasse und die bei der Kasse zugelassenen Arzte, darüber einig 
sind oder, wenn bei mangelnder Einigung beider Teile ein wichtiger Grund vorliegt. 
Beim Widerspruche der bisher bei einer Kasse zugelassenen Arzte gegen eine von der 
Kasse erstrebte Anderung des Arztsystems kann die mangelnde Zustimmung der Arzte 
durch einen Mehrheitsbeschluß der dem Vertragsausschusse (Nr. 4 Abs. 1) angehörigen 
Arzte ergänzt werden. Bei Streit darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet 
das Schiedsamt (Abs. 1). 
Die Entscheidung des Schiedsamts bindet beide Teile. 
6. Bei Streit aus abgeschlossenen Verträgen entscheidet ein paritätisch zusammen- 
gesetztes Schiedsgericht endgültig und für beide Teile bindend; für vermögensrechtliche 
Ansprüche kann der Rechtsweg vorbehalten werden. 
7. Bestehende Verträge zwischen Kassen und Arzten bleiben, soweit nicht die Be- 
stimmungen in Nr. 11 Platz greifen, unberhrt. Die Bestimmungen dieses Abkommens 
sind in den Fällen nicht anzuwenden, in denen vor dem 24. Dezember 1913 zwischen 
Arzten und Krankenkassen eine Vereinbarung, vorbehaltlich der Genehmigung der Zen- 
trale des Leipziger Verbandes zustande gekommen ist. 
8. Auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten und den Betriebskranken- 
kssen der Eisenbahnverwaltung und auf die Regelung der Beziehungen zwischen Arzten 
und den knappschaftlichen Krankenkassen finden die Bestimmungen dieses Abkommens 
keine Anwendung. 
9. Es bleibt vorbehalten, bei der Ausführung dieses Abkommens im Einver- 
nehmen mit den Beteiligten zu prüfen, inwieweit die Verhältnisse der Landkranken- 
kassen und der an ihre Stelle tretenden Ortskrankenkassen noch besondere Bestimmungen 
erforderlich machen. · 
10. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Stellungnahme ihrer 
Organisationen zu diesem Abkommen bis zum 29. Dezember 1913 vormittags dem 
Reichsamt des Innern anzuzeigen. Ist beiderseits Zustimmung erfolgt, dann wird die 
ärztliche Vertragszentrale (Leipziger Verband)
	        
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