160 Nr. 16. 1914.
Beteiligten der Ausschuß unter der Leitung des Vorsitzenden des Versicherungsamts
oder seines Stellvertreters mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt eine Partei den
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ab, so bestellt der Vorsitzende des Oberversiche-
rungsamts den Vorsitzenden. Der Beschluß des Ausschusses ist binnen acht Tagen nach
Empfang der beanstandeten Entscheidung oder Mitteilung beim Versicherungsamte zu
beantragen. «
WennbeiAbstimmungenimAuöichußüberbieAuswahl(NummerV11)sich
Stimmengleichheit ergibt, so beschließt der Ausschuß in der Besetzung gemäß Absatz 1
mit einfacher Stimmenmehrheit.
XIII. Ist ein Arzt auszuwählen (Nummer VII) für eine Kasse, die einer im Aus-
schuß nicht vertretenen Kassenart angehört, so tritt ein von ihr bestimmter Ersatzmann
an die Stelle des Vertreters derjenigen Kassenert, die über die wenigsten Stimmen
verfügt. Sind mehrere Vertreter derselben Kassenart vorhanden, so scheidet das nach
dem Lebensalter jüngste Mitglied aus.
Dasselbe gilt sinngemäß auch für Streitfälle (Nummer XII).
XIV. Gegen den Beschluß des Ausschusses bei Streit gemäß Nummer XII über
die Auswahl nach Nummer VII steht der beteiligten Kasse und dem beteiligten Arzte ein
Beschwerderecht zu. Dasselbe kann nur binnen einer Woche nach Empfang des Be-
schlusses des Ausschusses geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist an den Vor-
sitzenden des Versicherungsamts zu richten, welcher sie innerhalb kürzester Frist
mit einer Außerung an den Vorsitzenden des Schiedsamts weitergibt. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung. Die Beleiligten sind zu benachrichtigen. 5
Der Gorsiende des Schiedsamts entscheidet über die Beschwerde nach freiem
Ermessen. Er kann die Beschwerde abweisen oder sie dem Schiedsamt zur endgültigen
Entscheidung vorlegen.
XV. Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die oberste Verwaltungsbehörde
oder die von ihr bestimmte Behörde die Anlegung eines gemeinsamen Arztregisters flir
die Bezirke mehrerer Versicherungsämter anordnen und die Behörde bestimmen, welche
das gemeinsame Arztregister zu führen hat. Soll sich das gemeinsame Arztregister über
das Gebiet mehrerer Bundesstaaten erstrecken, so erfolgt die Regelung durch Verein-
barung zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Bundesstaaten.
Übergangsbestimmung.
XVI. Für die erstmalige Eintragung bei der Anlage des Arztregisters ist eine
Frist von acht Tagen festzusetzen.
Diejenißen Arzte, die bisher schon zur Kassenpraxis zugelassen waren, solche aber
verlieren, weil die betreffende Kasse mit Inkrafttreten der Meichsversicherunhsordmung
eingegangen ist, sollen in erster Linie bei der Zulassung zur Kassenpraxis berücksichtigt
werden.
In Streitfällen entscheidet der Ausschuß (Nr. XII).