166 Nr. 16. 1914.
83.
Die Verhandlungen des Zentralausschusses finden in der Regel in Berlin statt.
Der Vorsitzende ist jedoch befugt, sie an einem anderen Orte anzuberaumen.
8 4.
Von Ort und Zeit der Verhandlungen hat der Vorsitzende die beteiligten Verbände
und die Beisitzer durch eingeschriebenen Fruef rechtzeitig zu benachrichtigen mit der Auf-
forderung im Falle der Behinderung umgehend Stellvertreter zu bestellen, die vor
er Verhandlung dem Vorsitzenden bekannt zu geben sind. Die Bestellung der Stell-
vertreter erfolgt für jeden einzelnen Fall durch die Verbände.
Zwischen der Mitteilung und der Verhandlungszeit soll ein Zwischenraum von
mindestens zwei Wochen liegen.
or der Verhandlung soll den Beisitzern und den beteiligten Verbänden tunlichst
von ben Beratungsgegenständen und den eingelaufenen Anträgen Kenntnis gegeben
werden.
8 5
Der Zentralausschuß ist beschlußfähig, auch wenn von den Vertretern der Organi-
sationen der Arzte und der Krankenkassen nur je zwei anwesend #ind.
Diese Vertreter müssen auf jeder von beiden Seiten in gleicher Zahl mitwirken.
Sind sie in ungleicher Zahl erschienen, so lcheiden überzählige Mitglieder bei der Ab-
stimmung aus. Der in überzähliger Anzahl erschienenen Seite bleibt überlassen, zu be-
stimmen, wer ausscheidet.
5 6.
Die Verhandlungen und Beschlußfassungen sind nicht öffentlich. Über den Her-
gang der Verhandlungen und über das Stimmenverhältnis ist Schweigen zu beobachten.
8 7.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Zentralausschusses.
* bercitet die Verhandlungen vor, zeichnet die Verfügungen und vollzieht die Rein-
riften.
* 8
Über die Verhandlung ist durch einen beamteten Schriftführer, den der Vorsitzende
bestellt, eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält Ort und Tag der Verhandlung
sowie bie Namen der mitwirkenden Personen unter Angabe von Beruf und Eigenschaft,
in der sie mitwirken.
Der Gang der Verhandlung ist in der Niederschrift im allgemeinen wieder-
zugeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu vollziehen.
5 9.
An die münbliche Verhandlung schließt sich die Beratung und Beschlußfassung
unmittelbar an. Die Entscheidung darf nur von den Mitgliedern getroffen werden,
die an der Verhandlung teilgenommen beben.
Der Zentralausschuß entscheidet über die streitigen Punkte nach freiem Ermessen
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.