Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 167 
Bei der Abstimmung werden die Stimmen in folgender Reihenfolge abgegeben: 
1. von den Vertretern der Arztevereinigungen, 
2. von den Vertretern der Kassenvereinigungen, 
3. von den beamteten Beisitzern, 
4. vom Vorsitzenden. 
In der ersten und zweiten Gruppe richtet sich die Neihenfolge der Abstimmung 
nach dem Lebensalter, in der dritten Gruppe nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienst- 
alter nach dem Lebensalter. Der dem Dienst= oder Lebensalter nach Jüngere stimmt 
zuerst. 
5 10. 
Der Beschluß des Zentralausschusses ist vom Vorsitzenden und von sämtlichen 
mitwirkenden Beisitzern zu unterschreiben. Der Beschluß r den Beteiligten schriftlich 
bekannt zu geben. 
*l 11. 
Das Reich und die Bundesstaaten sowie die beteiligten Organisationen tragen 
ein jeder die durch seine Mitwirkung im Zentralausschusse verursachten Kosten. 
Soweit Vertreter streitender Parteien erscheinen, bleibt diesen die Aufbringung 
der dadurch entstehenden Kosten überlassen.
	        
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