178 Nr. 16. 1914.
19. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der sdie Bewerber
in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagqenen gewählt. Die überzähliges
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 18
bestimmten Verfahrens verteilt.
20. ber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist
vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl-
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vorschlags-
liste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die
Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. **
21. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 19 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell-
vertreter ein. Nr. 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der ezel nicht statt. Sie
können vom Versicherungsamt zugelassen werden, wenn die Zahl der Vertreter insgesamt
oder in einer Gruppe auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt.
22. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter den beteiligten Kranken-
kassen und Arzten mitzuteilen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.
23. Die Entscheidungen des Wahlvorstandes sind endgültig.
24. Hält der Wahlvorstand die Wahl für ungültig, weil gegen wesentliche Vor-
schriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung
möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert
werden konnte, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist nur die Wahl
einer Gruppe ungültig, so ist nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen.
25. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war.
Das gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240,
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert
werden konnte.
Nr. 21 Abs. 2, 3 gilt entsprechend.
26. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel sind
bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren.
Schwerin, den 28. Februar 1914.
Großherzogliches Oberversicherungsamt.
R. Eberhard.