Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

196 Nr. 18. 1914. 
Eichordnung für die Linneuschiffahrt auf der Elbe. 
§5 1. 
Voraussetzung für die Vornahme der Eichung ist: 
1. daß das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustand noch nicht nach dieser Eich- 
ordnung geeicht ist, 
oder, daß bei einem nach dieser Eichordnung geeichten Schiffe im Verlaufe 
der Eichprüfung sich eine Neueichung als erforderlich erweist, ç 
oder, daß ein nach dieser Eichordnung für das Schiff ausgestellter Eichschein 
in den im §9 bezeichneten Fällen öffentlich ungültig erklärt worden ist; 
2. daß das Schiff mit der vollen Ausrüstung versehen ist. 
8 2. 
Eichverfahren. 
Das Eichverfahren beginnt mit der Festsetzung der Leerlinie, d. h. derjenigen Linie, 
bis zu welcher das mit voller Ausrüstung und mit der erforderlichen Mannschaft belastete 
Schiff in sonst unbeladenem Zustand eintaucht. 
Bei Dampfschiffen gehört zur vollen Ausrüstung die betriebsmäßige Füllung der 
Kessel. Soweit es hieran fehlt, wird das Schiff mit entsprechendem Gewichte belastet. 
Das Schiff muß sich in normaler Schwimmlage befinden (ogl. Ausführungs- 
bestimmung zu § 2 unter 2). 
Bei slark hinterlastigen Schiffen, die beladen gleichlastig schwimmen, ist außerdem 
zu versuchen, sie vor der Eichung durch Verschieben von Gewichten in eine mehr gleich- 
lastige Lage zu bringen. 
83. . 
Annähernd in der Milte und auf ½ der Länge der Leerebene von vorn und hinten 
werden an jeder Seite des Schiffes senkrecht zum Wasserspiegel Tiefgangsanzeiger — 
5 11 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe — angebracht, 
auf welchen jedes zehnte Zentimeter und das Ende der Tiefgangsanzeiger durch eine 
Marke, die weiter von zwei zu zwei Zentimeter durchzuführende Einteilung nach Vor- 
schrift der Ausführungsbestimmung zu § 3 unter 5 durch Farbe, bezeichnet wird. 
Der Tiefgangsanzeiger erhält den Nullpunkt bei plattbodigen Fahrzeugen in der 
äußeren Fläche des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle. Bei Kielfahrzeugen oder 
bei solchen mit einem Boden, der von der Mitte nach den Seiten zu ansteigt, liegt der 
Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers im tiefsten Punkte des Querschnitts, den man sich 
durch das Schiff in der Anbringungsstelle des Tiefgangsanzeigers gelegt denkt, also bei 
Kielfahrzeugen ab Unterkante Kiel. 
Der mittschiffs angebrachte Tiefgangsanzeiger reicht bis zu der oberen Eichebene. 
Die vorn und hinten angebrachten Tiefgangsanzeiger reichen 20 cm höher hinauf. 
Die obere Eichebene ist die wagerechte Ebene, welche unter dem tiefsten Punkte 
der Bordoberkante dergestalt durch den Schiffskörper gelegt wird, daß das Schiff 25 cm
	        
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