Nr. 18. 1914. 197
freie Bordhöhe behält, wenn es dabei mehr als 15 Tonnen Tragfähigkeit hat. Ergibt
sich bei 25 cm freier Bordhöhe aber eine Tragfähigkeit von 15 Tonnen oder weniger,
so soll die freie Bordhöhe nur 15 cm betragen. Bei Schiffen mit festem Deck werden
wasserdicht aufgesetzte Scherstöcke der Luken in die Bordhöhe mit eingerechnet, jedoch
darf die obere Eichebene nicht höher liegen als das Schandeck. Bei Dampsschiffen ist
die freie Bordhöhe vom tiefsten Punkte der am tiefsten liegenden Fensteröffnung abwärts
zu messen.
e stark hinterlastigen Fahrzeugen, die vor der Eichung nicht in eine gleichlastige
Lage gebracht werden können, wird die obere Eichebene in einem solchen Abstand vom
mittleren geraden Teile des Bodens durch den Schiffskörper gelegt, daß das Fahrzeug
bei gleichlastiger Beladung möglichst den bei der Eichung vorgeschriebenen Freibord be-
hält (ogl. Ausführungsbestimmung zu § 3 unter 6, Abs. 3).
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Als Eichraum gilt der Raum, welcheèr
von der durch die Leerlinie gehenden Ebene (Leerebene),
von der oberen Eichebene und ·
von den zwischen diesen beiden Ebenen liegenden Außenseiten der Schiffs-
wandung
begrenzt wird.
s 5.
. Behufs Feststellung seiner Größe wird der Eichraum in halber Höhe zwischen der
Leerebene und der oberen Eichebene mittels einer wagerechten Ebene (die mittlere Ein-
senkungsebene) in zwei Eichschichten geteilt.
8 6.
Der Raumgehalt des Eichraums und einer jeden von beiden Eichschichten wird
nach näherer Vorschrift der Ausführungsbestimmungen in Kubikmetern ermittelt.
. §7.
Das Gewicht einer Ladung beträgt deoiel Tonnen (zu 1000 kg), als der damit
zur Eintauchung gebrachte Eichraum Kubikmeter enthält.
5 8.
Für das geeichte Schiff wird ein Eichschein ausgefertigt, welcher für jede zur Leer-
ebene parallele Eintauchung des Schiffskörpers nach je 2 cm des Tiefganges von der
Leerebene bis zur oberen Eichebene, das Ladungsgewicht in Tonnen (zu 1000 kg)
angibt. Der Eichschein muß ferner enthalten die Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene
derart auf ganze Tonnen abgerundet, daß angefangene Tonnen für voll gerechnet werden.
Vor Ausfertigung des Eichscheins ist neben dem höchsten Punkte jedes Tiefgangs-
anzeigers das Eichzeichen anzubringen; außerdem ist das Schiff an denjenigen Stellen,
an denen sich die durch Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe
vorgeschriebene Bezeichnung (3 6 a. a. O.) befindet, in gleicher Ausführung der Buch-
staben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche die nach Abs. 1 auf ganze