Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

204 Nr. 18. 1914. 
6. Als Bordoberkante ist bei offenen Fahrzeugen, dazu gehören auch die mit ab- 
nehmbarer Bedachung, der obere Verlauf jenes obersten Planken= oder Plattenganges 
anzusehen, der noch durch Spanten gestützt und an ihnen fest angebracht ist. Sind die 
Spantenköpfe durch ein Schandeck aus Holz oder durch eine Stringerplatte usw. ab- 
Peat, o wird als Bordoberkante die Oberkante des hölzernen Schandecks oder die 
Höerst e der Stringerplatte angesehen (ogl. die Figuren 2 bis 6). 
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Als Schiffe mit festem Deck im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 der Eichordnung 
sind alle Fahrzeuge anzusehen, die wasserdicht aufgesetzte Lukenscherstöcke haben, wie 
3. B. Kastenschuten, Leichter usw. Bei solchen Fahrzeugen soll aber auch auf Antrag 
des Schiffseigners die freie Bordhöhe von der tiefsten Stelle der Oberkante des Decks 
an der Seite abgesetzt werden, wenn der zur Unterbringung von Gütern verfügbare 
Raum zur Hälfte oder weniger als zur Hälfte mit einer festen Decke versehen ist. 
Der Abstand der oberen Eichebene vom Boden (Ladetiefe) bei stark steuerlastigen 
Gahreugen (ogl. § 3 Abs. 5) wird bestimmt, indem mit dem Tiefenmaße die kleinste 
tfernung (a + b Fig. 7) zwischen Bordoberkante und Boden, soweit letzterer aus der 
 
	        
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